Rz. 33
Sofern bei der lebzeitigen Übertragung der Immobilie bereits absehbar ist, dass nach dem Tod des Übergebers Pflichtteilsansprüche gegen die Erben in Betracht kommen, sollte berücksichtigt werden, dass nach der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erhebliche Zweifel daran bestehen, ob bei Vorbehalt eines Wohnrechts die Zehn-Jahres-"Abschmelzungs"-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt.[62] Das OLG München hat nun jüngst entschieden, dass ein dem Erblasser eingeräumtes Wohnungsrecht den Beginn der Abschmelzungsfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB hemmen kann.[63] Wenn derartige Pflichtteilsergänzungsansprüche nach Möglichkeit vermieden werden sollen, sollte zumindest darauf geachtet werden, das Wohnrecht – unter Berücksichtigung der Interessen des Übergebers – auf ein notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Wird etwa bei einer rein privat genutzten Wohnimmobilie das Wohnrecht auf das gesamte Haus erstreckt, so droht nach der derzeitigen Rechtsprechung in jedem Fall, dass eine solche Gestaltung als nießbrauchsähnlich angesehen wird, und folglich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB besteht.[64]
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