Rz. 41

Erbschaftsteuerlich wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wie eine gemischte Schenkung behandelt.[80] Die steuerliche Bereicherung wird dabei seit dem 1.1.2009 von der Finanzverwaltung[81] durch Abzug des Steuerwerts der Gegenleistung vom Steuerwert des Leistungsgegenstandes ermittelt, sog. Saldierungsmethode.[82] In seinem Urt. v. 5.7.2018 betonte der BFH, dass sich die Wertermittlung bei den gemischt-freigebigen Zuwendungen auch dann nach der Saldierungsmethode zu richten habe, wenn im Einzelfall der nach dem BewG ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibe und schloss sich mit dieser Entscheidung der Saldierungsmethode an.[83] Maßgebend sind die Verkehrswerte der Zuwendungsgegenstände, die gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des ersten Teils des BewG zu ermitteln sind, soweit sich aus § 12 ErbStG nichts anderes ergibt. Der durch die Saldierung ermittelte Saldo stellt den Besteuerungsgegenstand dar.[84]

 

Rz. 42

Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterscheidet sich die schenkungsteuerliche somit wesentlich von der ertragsteuerlichen Behandlung. Während schenkungsteuerlich teilweise ein entgeltliches Rechtsgeschäft angenommen wird, gehören vom Beschenkten übernommene Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG ertragsteuerlich nicht zum Entgelt für die Vermögensübergabe und führen deshalb weder zu Anschaffungskosten noch zu Veräußerungserlösen.

 

Rz. 43

Bei der Saldierung sind gemäß R E 7.4 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStR 2019 auch die Abzugsverbote des § 10 Abs. 6 ErbStG zu beachten.[85]

[80] Scherer/von Sothen, Unternehmensnachfolge, § 28 I. Rn 12.
[81] Zunächst durch gleichlautendenden Ländererlass 20.5.2011, BStBl II 2011,562, heute in R E 7.4 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 verankert.
[82] Vgl. zur bis zum 1.1.2009 angewendeten Verhältnisrechnung 3. Auflage Feick/Henn Rn 43.
[84] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, § 7 ErbStG Rn 204.
[85] Ein Rechenbeispiel ist in H E 7.4 (3) ErbStR 2019 zu finden.

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