Rz. 336

Den Pflichtteilsberechtigten trifft nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachlass zuzurechnende Schenkung vorliegt. Hierbei können allerdings die vom BGH entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr[937] eingreifen, wenn der Zuwendungsempfänger sich darauf beruft, dass eine Unentgeltlichkeit nicht vorliege, zwischen Leistung und Gegenleistung aber tatsächlich ein auffälliges Missverhältnis besteht.[938] Den Pflichtteil mindernde Tatsachen müssen grundsätzlich die Erben beweisen, so z.B. die Anrechnungs- und Ausgleichspflicht bzgl. bestimmter Vorempfänge.[939]

 

Rz. 337

 

Praxishinweis

Eine in der Praxis vernachlässigte Möglichkeit zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs stellt die Beantragung einer Nachlass- oder Klagpflegschaft[940] (§§ 1960 ff. BGB) dar. Wird eine Pflegschaft angeordnet, kann der Pflichtteilsanspruch ohne größeren Aufwand gegenüber dem Nachlasspfleger geltend gemacht werden. Diese Verfahren sind vor allem dann interessant, wenn die tatsächlichen Erben noch nicht feststehen bzw. unklar ist, ob die vermeintlichen Erben die Erbschaft angenommen haben. Vorteil der Pflegschaft ist insbesondere, dass der Nachlasspfleger zur sorgfältigen Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses angehalten ist, und dieses auch i.S.v. § 2314 BGB verwendet werden kann. Dies ist umso bedeutsamer, als es sich bei ihm regelmäßig um eine unabhängige, neutrale Person handelt.

Da die Anordnung einer Nachlasspflegschaft im Ermessen des Gerichts steht, sollte hilfsweise gleichzeitig eine Klagpflegschaft beantragt werden, die die gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ermöglicht.

[937] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2303 Rn 48.
[938] BGH ZEV 1996, 186.
[939] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 13 Rn 25.
[940] Ausführlich hierzu Ott-Eulberg, ZErb 2000, 222 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge