Rz. 374

Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann sich in einem einfachen Fall damit begnügen, nur Angaben in einem Fragebogen zu erhalten. Es kann auch von jedem an einem Erbfall oder einer Schenkung Beteiligten verlangen, dass er eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung abgibt. Ob der Beteiligte selbst steuerpflichtig ist, spielt hierfür keine Rolle. Für die Abgabe setzt das Finanzamt eine Frist, die mindestens einen Monat betragen muss (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Die Frist kann verlängert werden (§ 109 AO). Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung kann nach den allg. Grundsätzen erzwungen werden (§§ 328 ff. AO). Außerdem kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 AO).

 

Rz. 375

Die Erklärung ist auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Der Steuererklärung muss ein Verzeichnis mit Angaben über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen relevanten Umstände, darunter den Wert des Erwerbs enthalten (§ 31 Abs. 2 ErbStG).

 

Rz. 376

Grundsätzlich muss jeder Erwerber eine Steuererklärung nur für seinen Erwerb abgeben. Ein Erbe muss also grundsätzlich keine Angaben zum Erwerb eines Miterben oder eines Vermächtnisnehmers machen. Nach § 31 Abs. 4 ErbStG können alle oder einige Miterben jedoch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Diese ist von allen Beteiligten zu unterschreiben, für die die Erklärung gilt. Im Einverständnis mit den Erben können auch andere Erwerber einbezogen werden (selbstverständlich nur mit ihrem Einverständnis) die an dem Erbfall beteiligt sind, also Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte, Pflichtteilsberechtigte.

 

Rz. 377

Besteht Testamentsvollstreckung, hat der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung für den oder die Erben abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Erklärung von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird (§ 31 Abs. 5 ErbStG). Die Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers besteht aber selbstständig. Sie hängt nicht davon ab, dass die Erben aufgefordert wurden, eine Steuererklärung abzugeben.[480] Der Umfang der Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers hängt von den Aufgaben ab, mit denen ihn der Erblasser betraut hat. Deshalb genügt es im Regelfall, dass er die Steuererklärung für die Erben abgibt. Eine Steuererklärung für einen Vermächtnisnehmer muss er nur dann abgeben, wenn der Erblasser auch oder nur für das Vermächtnis Testamentsvollstreckung angeordnet hat.[481]

[480] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 31 Rn 28.
[481] BFH v. 9.6.1999 – II B 101–98, BStBl II 1999, 529.

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