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Schadensersatz




















Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

Der Notar wird für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege öffentlich bestellt. Er vertritt nicht die Interessen einer Partei, sondern nimmt eine neutrale und objektive Stellung ein; er berät und betreut die Beteiligten unabhängig und unparteiisch. Er darf sich dabei weder nach eigenen Interessen ausrichten, noch eine Partei bevorzugen.


BFH

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen

Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar.










Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Fürsorgepflichtverletzung bei geltend gemachtem „Mobbing“

Ein Beamter kann Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherrn haben, wenn dieser seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren, insbesondere durch Vorgesetzte, zulässt. Ob dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Gesamtschau der in Rede stehenden Geschehnisse beurteilt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.



Arbeitgeberhaftung

Wann entstehen Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber?

Arbeitgeber können sich Schadensersatzansprüchen ihrer Arbeitnehmer gegenübersehen, wenn sie ihre Hauptpflichten verletzen, also den Arbeitnehmer nicht vertragsgemäß beschäftigen oder bezahlen. Häufiger geht es jedoch bei Schadensersatzansprüchen im Arbeitsverhältnis um die Verletzung der Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere der Fürsorgepflichten. Typische Fälle sind Missachtungen von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit und mangelnde Unterstützung bei Mobbing oder sexueller Belästigung. Neben Vertragspflichtverstößen kommt auch eine deliktische Haftung in Betracht.





GmbH

Schadensersatz des GmbH-Alleingesellschafters bei Mietmangel

Nach dem KG Berlin (Urteil v. 11.01.2021 - U 32/19) hat sich nun der BGH mit der Zuordnung von Schadensersatzansprüchen bei Zahlungsausfällen des Alleingesellschafters einer GmbH beschäftigt. Anders als das KG entschied der BGH zugunsten des Alleingesellschafters: Die Unabhängigkeit der Rechtsträger und die verschiedenen Vermögensmassen von GmbH und ihrem Gesellschafter – sei es auch nur eine Alleingesellschafterin – müssen bei einer Prüfung von Schadensersatzansprüchen beachtet werden.