Reiserücktritt: Versicherung muss Bonusmeilen erstatten

Eine Reiserücktrittskostenversicherung muss nicht nur für Schäden in Form von geleisteten Geldzahlungen aufkommen. Wird eine Reise mit Bonusmeilen bezahlt und kann diese krankheitsbedingt nicht angetreten werden, müssen auch diese ersetzt werden.

Ein Mann hatte bei einer Fluggesellschaft einen Hin- und Rückflugtickets in die USA gebucht und diese mit Bonusmeilen bezahlt, die die Fluggesellschaft im Rahmen ihres Bonusprogrammes anbot.

Reise storniert – Fluggesellschaft erstattete Bonusmeilen bedingungsgemäß nicht

Der Mann erkrankte und stornierte die Reise. Wie in den Bedingungen der Fluggesellschaft vorgesehen, wurden ihm die eingesetzten Bonusmeilen infolge des Nichtantritts des Fluges nicht erstattet. Den Schaden wollte der Mann von der Reiserücktrittkostenversicherung ersetzt bekommen, bei dem seine Frau eine Familienversicherung abgeschlossen hatte.

Versicherung weigerte sich, für die Bezahlung mit Bonusmeilen aufzukommen

Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass Stornokosten wegen Nichtantritts einer Reise zu 80 Prozent versichert sind. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Das Landgericht hatte dem Versicherer noch Recht gegeben. Begründung: Dem Versicherten seien keine Rücktrittskosten im Sinne von § 1 Nr. 1 Buchs. A der Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittkostenversicherung (ABRV) entstanden. Entscheidend sei, dass Bonusmeilen nicht in dem Sinne handelbar seien, dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten.

BGH: Versicherung muss Bonusmeilen ersetzen

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam zu einer anderen Einschätzung: Die vom Versicherer geschuldeten Rücktrittskosten im Versicherungsfall umfassten auch den Ersatz von Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten angesetzt hat, wenn er diese gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde die Bedingungen nicht dahingehend verstehen, dass die Versicherungsleistung auf Geldzahlungen oder handelbare Leistungen beschränkt sei. Er gehe vielmehr davon aus, dass ein Versicherer verspreche, für eine konkrete Vermögenseinbuße infolge des Nichtantritts einer Reise aufzukommen.

Nicht nur Geldzahlungen sind Vermögenseinbußen

Als Vermögenseinbuße werde ein Versicherungsnehmer nicht nur Geldzahlungen, sondern auch sonstige Vermögensnachteile ansehen (vgl. BGH, 14.06.2017, IV ZR 161/16).

Wie hoch die Entschädigung für den Kläger ausfällt, steht noch nicht fest. Das Berufungsgericht hatte aufgrund seines Standpunktes keine Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die vom Kläger eingesetzten Bonusmeilen haben.

(BGH, Urteil v. 01.03.2023, IV ZR 112/22)

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