Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenberechnung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 70 Entgelt... / 1.1.3.3 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

Rz. 9 Abschließend bestimmt die Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung i. S. d. § 74 für bestimmte Anrechnungszeiten (zu den einzelnen Anrechnungszeiten vgl. § 58) – erfasst werden von § 74 Satz 1 Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme – eine Begrenzung des sich aus der G...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) ist seit 1999 wie folgt geändert worden: durch Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999: In Abs. 2 Satz 1 wurde "bis zum 31.3.1999" eingefügt, durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Ermittlung des Kapitalwerts nach § 14 BewG

Rz. 12 Besteht der Erwerb von Todes wegen aus nicht steuerbaren Versorgungsbezügen, mindern diese i. H. ihres Kapitalwerts den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Der Kapitalwert ist nach § 14 BewG zu ermitteln (vgl. auch die entsprechende BewG-Kommentierung). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen mit dem Vi...mehr

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 2.2.10 Mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern

Bestehen gleichzeitig Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, so ist von jedem Arbeitgeber zu prüfen, ob das bei ihm bestehende Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung erfüllt und er den Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden muss. Auf diese Weise können für einen Beschäftigten mehrere eigenständige Pflic...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2.2.2 Teilweise Erwerbsminderungsrente auf Zeit

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte auf einem geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Weiterbeschäftigung muss vom Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt werden (§ 3...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 2.2.5 Nachteilsausgleich

Im Rahmen des Zuflussprinzips werden Nachzahlungen für Vorjahre im Jahr der Auszahlung der Zusatzversorgungskasse gemeldet. Diese gemeldeten Entgelte werden bei der Rentenberechnung in Versorgungspunkte umgerechnet. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte im kapitalfinanzierten Punktesystem werden die gemeldeten Entgelte durch ein gleich bleibendes Referenzentgelt dividiert...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2.1.2 Teilweise Erwerbsminderungsrente auf Dauer

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte auf einem geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Weiterbeschäftigung muss vom Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt werden (§ ...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 2.2.4 Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bei Erwerbsminderungsrente auf Zeit

Bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht in der Regel das Arbeitsverhältnis, so dass Nachzahlungen bzw. Verrechnungen im laufenden Jahr – auch nach Rentenbeginn – zu berücksichtigen sind. Beispiel: Nachzahlung im laufenden Jahr Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Zeitmehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 2.2 Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten

Im Falle einer Erwerbsminderung oder bei Tod eines pflichtversicherten Beschäftigten werden bei der Rentenberechnung zusätzliche Zeiten vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt. Für diese sogenannten Zurechnungszeiten werden Versorgungspunkte errechnet, die sich rentensteigernd auswirken (vgl. Teil I 5.6.2). Eine solche Berücksichtigung von zusä...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 3 Reform der Zusatzversorgung – Kapitalgedeckte Finanzierung

Bis zum 31.12.2001 galt in der Zusatzversorgung ein sog. Gesamtversorgungssystem, wonach die gesetzliche Rente durch die Leistung aus der Zusatzversorgung bis zu einer beamtenähnlichen Versorgung aufgestockt wurde. Dabei wurden die Renten so finanziert, dass für die jeweils Versicherten Umlagen gezahlt wurden und diese Beträge dann zur Finanzierung der jeweils laufenden Rent...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1.2 Überblick

Rz. 6 Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1) oder voller (Abs. 2) Erwerbsminderung haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren (36 Monaten) verfügen und die allgemeine Wartezei...mehr

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Jansen, SGB VI § 60 Zuordnu... / 2.2 Pflichtbeiträge während einer Anrechnungs- oder Zurechnungszeit

Rz. 9 Die Zuordnung von (laufenden) Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit ändert sich nicht, wenn während dieser Zeit Beiträge zu einem anderen Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Bei Eintritt eines späteren Leistungsfalles ergeben sich dadurch vielmehr beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1, für die neben Entgeltpunkten für Beitra...mehr

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V. Versicherungsabschnitte ... / 3 Änderung der Arbeitszeit

Die Höhe der Betriebsrente in dem Punktemodell ist bis auf wenige Ausnahmen, bei denen fiktive (Soziale Komponente Mutterschutz) oder pauschale Entgelte (Soziale Komponente Elternzeit) gemeldet werden, von der Höhe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte abhängig. Die tarifvertraglichen bzw. die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten haben keinen Einfluss auf die Ren...mehr

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V. Versicherungsabschnitte ... / 25.2 Nachzahlungen/Rückforderungen nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Aus den Satzungsregelungen ergeben sich keine Einschränkungen bezüglich der Zusatzversorgungspflicht von Entgelten, die nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Damit stellen solche Entgelte nur dann kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar, wenn sie aus anderen – z.B. steuerrechtlichen Gründen – nicht mehr dem Zeitraum zugeordnet werden können, in de...mehr

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§ 26 Klagearten / b) Wesentlichkeit (der Veränderung)

Rz. 254 Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse dann, wenn sie nach Maßgabe des materiellen Rechts zu einer anderen Beurteilung des Bestehens, der Höhe oder der Dauer des Anspruchs führt, und zwar in einer nicht unerheblichen Weise.[654] Die Beurteilung, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse "wesentlich" ist, darf nicht schematisch, sondern muss unter Berücks...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / 2. Ersatzanspruch

Rz. 57 Ebenso wie der Erwerbsschaden ist auch der Unterhaltsschaden grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente auszugleichen. Nach § 844 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 BGB sind die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 BGB entsprechend anzuwenden; statt der Rente kann daher ausnahmsweise auch eine Kapitalabfindung in Betracht kommen (dazu oben § 13 Rdn 247 ff.). Für den Kapitalisieru...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / XII. Dauer der Rentenansprüche

Rz. 118 Die Dauer der Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB ist auf die Zeit beschränkt, in welcher der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens den Hinterbliebenen vermutlich unterhaltspflichtig gewesen wäre; die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben. [251] Auch dies setz...mehr

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Jansen, SGB VI § 307e Zusch... / 2.1.3 Rentenberechnung nach dem SGB VI

Rz. 9 Darüber hinaus muss die Rente nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sein. Ist bei einer Rente, die nach dem 31.12.1991 begonnen hat, dennoch das Recht anzuwenden, das vor Inkrafttreten des SGB VI galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten nicht § 307e, sondern § 307f anzuwenden (Abs. 4). Eine solche Fallkonstellation kann sich beispielsweise ergeben, wenn...mehr

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Jansen, SGB VI § 307f Zusch... / 2.1.3 Rentenberechnung nach dem vor dem 1.1.1992 geltenden Recht

Rz. 10 Darüber hinaus muss die Rente nach den Vorschriften berechnet worden sein, die vor dem 1.1.1992 galten (Abs. 8). Erfasst sind zum einen Renten, die nach den früheren bundesdeutschen Vorschriften, also nach dem Recht der RVO, des AVG oder des RKG, berechnet worden sind (Abs. 1 bis 4). Zum anderen fallen unter § 307f auch Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsge...mehr

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Jansen, SGB VI § 307f Zusch... / 2.2.2.1 Nach § 307a umgewertete Bestandsrenten

Rz. 27 Bezieher von Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, deren Rente nach § 307a umgewertet wurde, erhalten unter den Voraussetzungen des Abs. 5 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Nach § 307a wurden für Bestandsrenten des Beitrittsgebiets ab dem 1.1.1992 Entgeltpunkte (Ost) für Renten ermittelt, auf die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiet...mehr

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Jansen, SGB VI § 54 Begriff... / 2.2.2 Beitragszeiten als beitragsgeminderte Zeiten

Rz. 7 Beitragsgeminderte Zeiten i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sind Kalendermonate, die a) sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder einer Ersatzzeit (Abs. 3 Satz 1), b) mit einer Berufsausbildung (Abs. 3 Satz 2), c) mit Inflationsbeiträgen (§ 246 Satz 1), d) mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer fiktiven beruflichen Ausbildung (§...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt einen Besitzschutz für Folgerenten in einer dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht vergleichbaren Weise. Grundsätzlich sollen Rentenberechtigte, die in naher Vergangenheit bereits eine Rente bezogen hatten, bei einem erneuten Rentenanspruch aus demselben Versicherungsverhältnis mindestens die Rente in bisheriger Höhe weiter erhalten. Während nach d...mehr

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Jansen, SGB VI § 56 Kindere... / 2.9 Bewertung von Kindererziehungszeiten

Rz. 21 Für jeden Kalendermonat mit anzurechnenden Kindererziehungszeiten erhalten Erziehende gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 bei der Rentenberechnung 0,0833 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wenn die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt worden ist. Beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten (= andere Beitragszeiten als Ki...mehr

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Jansen, SGB VI § 54 Begriff... / 2.2.1 Vollwertige Beitragszeiten

Rz. 5 Die Legaldefinition des Begriffs "vollwertige Beitragszeiten" ergibt sich aus Abs. 2 der Vorschrift. Danach sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. Abs. 3 oder § 246 sind, weil es sich um Kalendermonate handelt, die nach Abs. 3 Satz 1 sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungsze...mehr

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Jansen, SGB VI § 54 Begriff... / 2.3 Beitragsfreie Zeiten

Rz. 8 Beitragsfreie Zeiten sind nach Abs. 4 der Vorschrift Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 bis 253), einer Zurechnungszeit (§ 59, 253a) oder mit Ersatzzeiten (§ 250) belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Soweit für Kalendermonate mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten zeitgleich oder nacheinander ...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.1 Berücksichtigung von Beiträgen für Anrechnungszeiten als Beitragszeiten

Rz. 3 Zeiten, in denen vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind, die ein Versicherter ganz oder teilweise getragen hat, gelten nach Abs. 1 der Vorschrift als Beitragszeiten. Von Abs. 1 werden Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen erfasst, für die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gemäß §...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.2.5 Pflichtbeiträge für Bezieher von Mutterschaftsgeld

Rz. 11 Personen, die in der Zeit vom 1.7.1979 bis zum 31.12.1983 Mutterschaftsgeld bezogen haben, waren für die Zeit nach Ablauf der 8- bzw. 12-wöchigen Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 11 RVO a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 13 AVG a. F., § 29 Abs. 1 Nr. 6 RKG a. F. rentenversicherungspflichtig. Die aufgrund dieser Versicherungspflicht fälli...mehr

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Jansen, SGB VI § 247 Beitra... / 2.2.2 Pflichtbeiträge für Krankengeldbezieher

Rz. 8 Personen, denen ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zwölf Kalendermonate ununterbrochen Krankengeld gezahlt hatte, waren gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. a RVO a. F., § 2 Nr. 10a AVG a. F., § 29 Abs. 1 Nr. 4 RKG a. F. in der Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 für die Zeit des weiteren Bezuges von Krankengeld und darüber hinaus für höchstens weitere 24 Kale...mehr

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Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 8.2.2 Versicherungsschutz ab 1.1.2017

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind künftig Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2) wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in der häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Wegen des geringen Um...mehr

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Jansen, SGB VI § 62 Schaden... / 2.1 Übergang von Beitragsansprüchen

Rz. 5 Wird ein Versicherter so verletzt, dass seine Erwerbsfähigkeit vermindert ist, hat er nach den §§ 842, 843 BGB grundsätzlich auch Anspruch auf Fortzahlung seiner Rentenversicherungsbeiträge. Dieser Schadensersatzanspruch geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über. Die im Wege des Regresses eingegangenen Beiträge gelten nach § 119 Abs. 3 SGB X als Pf...mehr

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§ 29 "Midi-Jobs" und Überga... / A. Allgemeines, Gesetzeshistorie

Rz. 1 Im Zuge der sog. Hartz-Gesetze wurde mit Wirkung zum 1.4.2003 eine sozialversicherungsrechtliche Gleitzone geschaffen und in § 20 Abs. 2 SGB IV definiert. Die Ein­führung dieser Gleitzone ging auf einen Vorschlag der Hartz-Kommission zurück.[1] Im Hinblick auf die Beitragslast sollte sie den Übergang von der sozialversicherungsfre­ien entgeltgeringfügigen Beschäftigung...mehr

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Jansen, SGB X § 119 Übergan... / 2.7 Günstigkeitsprinzip

Rz. 13 § 119 Abs. 3 Satz 2 enthält das Verbot der Benachteiligung des Versicherten durch den Anspruchsübergang. Eine solche Benachteiligung könnte eintreten, wenn sich bei der Rentenberechnung unter Umständen eine Anrechnungszeit günstiger als eine Beitragszeit auswirkt. Dieses Ergebnis soll vermieden werden. Deshalb ist bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Vergleichsber...mehr

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Klose, SGB I § 4 Sozialvers... / 2.1.3 Versicherung und Zugang in den einzelnen Versicherungszweigen

Rz. 9 In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Versicherungspflicht für die in § 5 SGB V aufgeführten Personen, soweit für diese nicht nach § 7 oder § 6 SGB V Versicherungsfreiheit besteht. Neben den gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten, Personen, die eine nichtselbstständige Arbeit verrichten, und beschäftigungsähnlich Tätigen (z. B. Auszubildende, in Werkstätten, ...mehr

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Jansen, SGB VI § 47 Erziehu... / 2.5 Beginn, Höhe und Dauer der Rente

Rz. 14 Die Erziehungsrente wird nur auf Antrag gewährt (§ 115). Der Beginn der Erziehungsrente richtet sich nach § 99 Abs. 1, denn es handelt sich um eine Rente aus eigener Versicherung. Obwohl die Rente nach § 33 Abs. 4 Nr. 2 zu den Renten wegen Todes zählt und in der Praxis nicht selten Fälle zu verzeichnen sind, in denen die Leistungsberechtigten erst verspätet vom Tod de...mehr

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Klose, SGB I § 46 Verzicht / 2.3 Unwirksamkeit des Verzichts (Abs. 2)

Rz. 17 Durch einen Verzicht sollen Dritte und andere Leistungsträger nicht belastet werden. Daher ordnet Abs. 2 die Unwirksamkeit eines solchen an sich wirksam erklärten Verzichts an, wenn dadurch bei Dritten unmittelbar belastende Auswirkungen eintreten. Rz. 18 Eine solche nachteilige Wirkung kann insbesondere dann eintreten, wenn Dritte durch den Verzicht auf laufende Geldl...mehr

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Klose, SGB I § 46 Verzicht / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 23 Eichenhofer, Sozialrechtliche Grenzen der Privatautonomie, VSSR 1991 S. 185. Huber , Der Verzicht – § 46 SGB I, SozVers 1982 S. 212. Meyer, Verfügung über Leistungsansprüche im Sozialrecht, SGb 1978 S. 504, 512. Schüren, Der Verzicht auf Vorruhestandsleistungen zum Erhalt von Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente, NZA 1985 S. 449. v. Einem, Antragsrücknahme durch den Versichert...mehr

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§ 6 Tabellen / 2. Jahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung

Rz. 308 Als JAV gilt grundsätzlich der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkünfte (§ 15 SGB IV) des Verletzten in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Unfallmonat (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII).[256] Der JAV errechnet sich dabei nicht nur aus dem Einkommen derjenigen Beschäftigung oder Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete, zu berücksichtigen ...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / (c) Persönliche Aspekte

Rz. 329 Die persönlichen Voraussetzungen eines Rentenbezugsrechts sind gekoppelt an die jeweilige Rentenart. Abgestellt wird z.B. auf Lebensalter, Arbeitslosigkeit oder Schwerbehinderung. Rz. 330 § 34 Abs. 4 SGB VI schließt den Wechsel in eine andere Rentenart (außerhalb der Hinterbliebenenversorgung) aus, wenn eine Altersrente bewilligt wurde.[238] Hingegen ist der Anspruch ...mehr

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§ 6 Tabellen / 1. Rentenanpassung in der Sozialversicherung

Rz. 304 Die Renten der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung werden seit dem 1.3.2004 (Art. 8 Abs. 1 des 3. SGB VI-Änderungsgesetzes[246]) für Neu-Rentner nicht mehr monatlich im Voraus, sondern erst am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt (§§ 118 Abs. 1 SGB VI, 96 SGB VII). Rz. 305 Gemäß §§ 89, 95 Abs. 1 S. 1 SGB VII wurden in der gesetzlichen Unfallversicherun...mehr

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Jung, SGB VII § 215 Sonderv... / 2.2 Jahresarbeitsverdienst nach Abs. 2

Rz. 10 Abs. 2 modifiziert § 214 Abs. 2 und stellt klar, dass die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst (JAV; §§ 81 bis 93) für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet eingetreten sind, nicht anzuwenden sind. Stattdessen ist § 1152 Abs. 2 RVO anzuwenden. Rz. 11 Danach ist maßgeblich, ob der Rentenanspruch vor dem 1.7. 1990 (§ 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO) e...mehr

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Jansen, SGB VI § 253 Pausch... / 3 Rechtsprechung

Rz. 23 Die Gesamtzeit beginnt bei Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit nicht aufgrund freiwilliger Beitragszahlung: BSG, Urteil v. 27.6.1963, 5 RKn 63/61, Mitt. 1964 S. 28. Freiwillige Beiträge wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze bestimmen nicht den Beginn der Gesamtzeit: BSG, Urteil v. 25.10.1963, 1 RA 319/61, Mitt. 1964 S. 157. Die Anrechnung einer nachg...mehr

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Jansen, SGB VI § 253 Pausch... / 2.4 Begrenzung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beim Zusammentreffen mit einer pauschalen Anrechnungszeit

Rz. 19 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind bei der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 1 und bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten nach § 51 Abs. 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zusammen mit der pauschalen Anrechnungszeit die Gesamtlücke nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen (§ 244 Abs. 1, § 263 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 253 Pausch... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Mit dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (KnVNG, ArVNG, AnVNG) im Jahr 1957 wurden erstmalig Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) bei der Rentenberechnung rentensteigernd berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob ein Versicherter diese Ausfallzeiten bis zum 31.12.1956 oder ab 1.1.1957 zurückgelegt hatte. Die Anerkennung von Ausfallzeite...mehr

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Jansen, SGB VI § 11 Versich... / 2.3.2 Wartezeit von 15 Jahren (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 15 Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische Rehabilitationsleistungen sowie für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind erfüllt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der Antragstellung (Rz. 5 ff.) eine Wartezeit von 15 Jahren nachweist. Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten anrechenbar (§ 244 Abs. 2, §...mehr

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Jansen, SGB VI § 97 Einkomm... / 2.7 Weitere Rente nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 18 Der mit Wirkung zum 1.1.2001 angefügte Satz 4 des Abs. 2 erfasst die Fälle, in denen aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten sowohl eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente als auch eine Rente nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates berechnet und gewährt wird. In diesen Fällen war nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage in Anwendung des Art. 46c ...mehr

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ZAP 1/2017, Grundlagen des ... / 6. Rentenberechnung

Die Grundsätze der Rentenberechnung sind in § 63 SGB VI geregelt. Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Das Sicher...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.6 Rentenhöhe

Rz. 53 Die Höhe einer Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeiten ( § 54 Abs. 1 ) des verstorbenen Versicherten zu berechnen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2). Der Rentenberechnung liegen somit – anders als beim Versorgungsausgleich – auch die vor der Eheschließung und die nach der Ehescheidung vom Versicherten er...mehr

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Jansen, SGB VI § 246 Beitra... / 2.1 Inflationsbeiträge

Rz. 3 Inflationsbeiträge im Sinne der Vorschrift sind Beiträge zu verstehen, die in der Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vom 1.10.1921 bis zum 31.12.1923 und in der Rentenversicherung der Angestellten in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind. Bis zum 31.12.1991 wurden Inflationsbeiträge wie beitragsfreie Zeiten bei der Rentenberechnung bewert...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Regelfall sind Beiträge, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend entrichtet worden sind, der Verfügungsgewalt des Versicherten entzogen, d. h., er kann diese Beiträge nachträglich weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe ändern. Selbst freiwillig Versicherte haben nicht die Möglichkeit, wirksam entrichtete Beiträge in einen anderen als den ursprünglich vorge...mehr

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Jansen, SGB VI § 204 Nachza... / 2.8 Leistungsrechtliche Bewertung

Rz. 17 Entsprechend der Beitragsberechnung erfolgt die Bewertung der Nachzahlungsbeiträge bei der Rentenberechnung nach den Werten des Jahres, in dem die Beiträge gezahlt werden (§ 70 Abs. 5). Es gilt das "In-Prinzip".mehr