Rz. 18

Der mit Wirkung zum 1.1.2001 angefügte Satz 4 des Abs. 2 erfasst die Fälle, in denen aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten sowohl eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente als auch eine Rente nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates berechnet und gewährt wird. In diesen Fällen war nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage in Anwendung des Art. 46c Abs. 1 VO/EWG Nr. 1408/71 der nach nationalem Recht zu berücksichtigende Kürzungsbetrag ebenso zu halbieren wie der (eventuelle) Kürzungsbetrag nach dem Recht des anderen EU-Mitgliedsstaates. Dies führte u. U. insoweit zu Verwerfungen, als die nach dem SGB VI in Anwendung des § 97 zu leistende Rente wegen Todes auch dann teilweise (zumindest zur Hälfte) zu zahlen war, wenn das zu berücksichtigende Einkommen so hoch war, dass sowohl nach dem SGB VI als auch nach den Rechtsvorschriften des anderen EU-Mitgliedsstaates die jeweiligen Renten nicht hätten gezahlt werden dürfen.

Da sich eine Änderung des Art. 46c Abs. 1 VO (EWG)Nr. 1408/71 gemeinschaftsrechtlich nicht durchsetzen ließ, Art. 46c Abs. 4 den Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit eröffnet, eine Pro-rata-Anrechnung vorzusehen, war die Verabschiedung einer entsprechenden nationalen gesetzlichen Bestimmung nicht nur möglich, sondern geboten (vgl. BT-Drs. 14/4375 S. 54). Abs. 2 Satz 4 tritt seit dem 1.1.2001 an die Stelle des Art. 46c Abs. 1 VO/EWG Nr. 1408/71 und begründet eine dieser Bestimmung entsprechende innerstaatliche Regelung. Die Einkommensanrechnung auf die nach dem SGB VI gewährte Rente erfolgt danach in dem Verhältnis, in dem die der inländischen Rentenberechnung zugrunde liegenden Entgeltpunkte für Inlandszeiten zu allen im Geltungsbereich der VO/EWG 1408/71 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten stehen.

Abs. 2 Satz 4 ist aufgrund des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 883/2004 am 1.5.2010 für alle Fälle, die von Europarecht berührt werden, redaktionell geändert worden, indem nunmehr auf die Mitgliedstaaten der EU, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz verwiesen wird. Die Norm erfasst damit alle Staaten, in denen die VO (EGW) Nr. 1408/71 und die VO (EG) 883/2004 Anwendung finden können.

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