Rz. 9

Darüber hinaus muss die Rente nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden sein. Ist bei einer Rente, die nach dem 31.12.1991 begonnen hat, dennoch das Recht anzuwenden, das vor Inkrafttreten des SGB VI galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten nicht § 307e, sondern § 307f anzuwenden (Abs. 4). Eine solche Fallkonstellation kann sich beispielsweise ergeben, wenn für eine Rente mit Rentenbeginn ab dem 1.1.1992 gemäß § 300 Abs. 2 weiterhin die RVO, das AVG oder RKG anzuwenden war, weil der Anspruch binnen 3 Kalendermonaten nach Aufhebung jener Vorschriften geltend gemacht wurde (BT-Drs. 19/18473 S. 47).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge