Rz. 2

Im Regelfall sind Beiträge, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend entrichtet worden sind, der Verfügungsgewalt des Versicherten entzogen, d. h., er kann diese Beiträge nachträglich weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe ändern. Selbst freiwillig Versicherte haben nicht die Möglichkeit, wirksam entrichtete Beiträge in einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum zu verschieben oder diese bei einer Änderung ihrer Interessenlage zurückzufordern. Mit § 210 wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Erstattung rechtmäßig entrichteter Beiträge eingeräumt. Die Beitragserstattung ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1d SGB I. Der Anspruch auf Erstattung erfasst nur Beiträge, die zu Recht in Deutschland gezahlt worden sind. Die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist in § 26 Abs. 2 SGB IV geregelt. Eine Beschränkung auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge ist nicht möglich.

 

Rz. 2a

Sozialhilfeträger, die wegen zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen Rückzahlungsansprüche gegen Asylbewerber haben, sind im Rahmen des § 95 SGB XII nicht berechtigt, die den Asylbewerbern zustehenden Ansprüche auf Beitragserstattung selbst zu realisieren.

 

Rz. 2b

Verstirbt der Antragsteller vor Erteilung des Erstattungsbescheides, so sind die Erben berechtigt, das Verfahren fortzusetzen oder wegen nun möglicher Hinterbliebenenrenten den Erstattungsantrag zurückzunehmen.

 

Rz. 2c

Die Beitragserstattung hat wegen der erweiterten Berechtigung zur freiwilligen Versicherung für alle Deutschen und die Ausländer, die sich im Geltungsbereich des SGB aufhalten, in "erster Linie" noch Bedeutung für diejenigen Ausländer, die den Geltungsbereich des SGB verlassen haben und deshalb das Recht zur freiwilligen Versicherung verlieren, sofern nicht über- oder zwischenstaatliches Recht entgegensteht.

Die Nichterstattung des Arbeitgeberanteils im Falle einer Beitragserstattung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Dass der Arbeitgeberanteil zwar bei der Rentenberechnung, nicht aber bei der Beitragserstattung berücksichtigt wird, verletzt auch nicht den allgemeinen Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Entscheidung v. 24.11.1986, 1 BvR 772/85).

 

Rz. 2d

Zu dieser Vorschrift gibt es ergänzende/korrespondierende Regelungen:

§ 286d, der durch das RÜG eingefügt wurde, stellt eine Sonderregelung zu § 210 dar. Danach ist § 210 Abs. 5 für Beitragszeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Sachleistung, die vor dem 1.1.1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen wurde, eine Erstattung nicht ausschließt.

Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20.6.1948 und vor dem 19.5.1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31.1.1949 und vor dem 19.5.1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31.12.1991 durchgeführt worden ist. Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 dieses Absatzes die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte ohne erfüllte allgemeine Wartezeit, die aufgrund der mit Wirkung zum 11.8.2010 entfallenden Übergangsregelung des § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a. F. das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, werden nach § 286d Abs. 4 weiterhin von der Möglichkeit der Beitragserstattung ausgeschlossen.

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