Die Grundsätze der Rentenberechnung sind in § 63 SGB VI geregelt. Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt. Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

Die Rentenformel (§ 64 SGB VI) lautet:

Zitat

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

  1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
  2. der Rentenartfaktor und
  3. der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

 

Hinweis:

Der eigentliche Berechnungsvorgang ist zwar ein wenig kompliziert, andererseits aber eher selten Grund für eine Auseinandersetzung. Die korrekte Ermittlung der einzelnen Faktoren ist hingegen Gegenstand rentenrechtlicher Streitigkeiten.

 

Beispiele:

Im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist geregelt, dass für Angehörige bestimmter Versorgungssysteme bzw. Berufsgruppen im Beitrittsgebiet nur begrenzte Teile ihrer Arbeitsentgelte für die Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Gerichtlich geklärt werden musste etwa, ob Kleidergeld und ein Reinigungskostenzuschuss rentenrechtlich zu berücksichtigen sind. Besondere Bedeutung hat das AAÜG durch die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG erfahren.

Nach der Entscheidung des BSG (Urt. v. 23.6.1998 – B 4 RA 61/97 R) wurde aufgrund einer "verfassungskonformen erweiternden Auslegung" der fiktive Erwerb von Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR ermöglicht, insbesondere im Bereich der technischen Intelligenz. Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 30.9.2016 – L 1 RS 2/13). Bei der Feststellung, ob am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, ist auf das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des DDR-Rechts abzustellen (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 29.9.2016 – L 1 RS 3/15).

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