Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606) ist seit 1999 wie folgt geändert worden:

  • durch Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999: In Abs. 2 Satz 1 wurde "bis zum 31.3.1999" eingefügt,
  • durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001: Abs. 1a ist eingefügt worden,
  • durch das 2. AAÜG-ÄndG v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1939): In Abs. 2 Satz 1 wurde durch Einfügung von "tatsächlich erzielte/n" und "jeweils" klargestellt, dass Besonderheiten bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets keine Anwendung finden (vgl. BT-Drs. 14/5640 S. 16). Ferner sind die Sätze 2 und 3 – betrifft Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutsche Post – neu eingefügt worden (der bisherige Satz 2 wurde Satz 4).

    Die Gesetzesänderung geht auf die Rechtsprechung des BSG v. 10.11.1998 zurück (BSGE 83 S. 104; BSG, SozR-2600 § 256a Nr. 2, vgl. auch BT-Drs. 14/5640 S. 13),

  • durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954); dem Abs. 1 wurde ab 1.1.2005 der das Arbeitslosengeld II betreffende Satz 3 angefügt, weil der Gesetzgeber Beitragszeiten aufgrund dieses Leistungsbezuges in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch bewerten wollte,
  • durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940): In Abs. 1a wurde "nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten" durch "nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt. Zunächst mit dem Verweis auf § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 (als redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen des SGB IV, in Kraft ab 1.1.2009) mit Wirkung zum 1.7.2009 in § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 geändert. Die Änderung stellt sicher, dass bei der Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) auch zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) aus Wertguthaben berücksichtigt werden können, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV übertragen wurden,
  • durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 1 Satz 1 dahingehend geändert, als dass die Vorschrift um die Wörter "und vor dem 1. Januar 2025" ergänzt wurde. Außerdem wurde Abs. 1 Satz 2 neu gefasst und in Abs. 1a wurde das Wort "vorläufig" gestrichen sowie ein neuer Satz 2 an Abs. 1a angefügt (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 13 und 31),
  • durch Art. 1 Nr. 14a des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde mit Wirkung zum 1.7.2019 in Abs. 2 ein neuer Satz 5 angefügt (BT-Drs. 19/4668; eingefügt erst durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 11. Ausschuss; vgl. BT-Drs. 19/5586 S. 7, 19).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 28.11.2018 ab 1.7.2019.

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