Rz. 329

Die persönlichen Voraussetzungen eines Rentenbezugsrechts sind gekoppelt an die jeweilige Rentenart. Abgestellt wird z.B. auf Lebensalter, Arbeitslosigkeit oder Schwerbehinderung.

 

Rz. 330

§ 34 Abs. 4 SGB VI schließt den Wechsel in eine andere Rentenart (außerhalb der Hinterbliebenenversorgung) aus, wenn eine Altersrente bewilligt wurde.[238] Hingegen ist der Anspruch auf eine andere Rente nicht ausgeschlossen, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen einer Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt wird.[239]

[238] Dazu BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006, S. 33.
[239] BSG v. 29.11.2007 – B 13 R 44/07 R – Breith 2008, 495 = jurisPR-SozR 9/2008 Anm. 4 (Anm. Sonnhoff) = NZS 2008, 602 = SGb 2008, 596. BT-Drucks 16/3794 v. 12.12.2006, S. 33. Siehe auch LSG Hessen v. 19.2.2013 – L 2 R 200/12 – NachrDRV HE 2013, 68 (§ 75 Abs. 4 SGB VI stellt klar, dass sämtliche vom Schädiger gezahlte Beiträge in die Rentenberechnung einzustellen sind. Als Ausnahme zu § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ermöglicht die Regelung für den Fall, dass als Folge einer drittverursachten Schädigung eine Rente bezogen und regressierte Beiträge i.S.v. § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der [Regel-]Altersrente noch neben dem Bezug der Altersrente gezahlt werden, den ansonsten ausgeschlossenen Wechsel von einer in eine andere Altersrente. Die Regelung des § 75 SGB VI ist abschließend. Auch bei Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Beitragszahlung während des Rentenbezuges kommt eine Berücksichtigung dieser nach Eintritt des Leistungsfalles gezahlten Beiträge erst bei einer späteren Altersrente bzw. eines neu eingetretenen Leistungsfalles in Betracht.).

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