Rz. 11

Personen, die in der Zeit vom 1.7.1979 bis zum 31.12.1983 Mutterschaftsgeld bezogen haben, waren für die Zeit nach Ablauf der 8- bzw. 12-wöchigen Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 11 RVO a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 13 AVG a. F., § 29 Abs. 1 Nr. 6 RKG a. F. rentenversicherungspflichtig. Die aufgrund dieser Versicherungspflicht fälligen Beiträge wurden in voller vom Bund getragen. Obwohl diese Zeiten nicht ausdrücklich in Abs. 2 der Vorschrift aufgeführt sind, werden sie in analoger Anwendung gleichwohl von ihr erfasst. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass diese durch den Bund gezahlten Beiträge mangels gesetzlicher Grundlage überhaupt nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt werden könnten. Nach übereinstimmender Auffassung der Rentenversicherungsträger sind deshalb auch Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen in der Zeit vom 1.7.1979 bis zum 31.12.1983 als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung i. S. d. Abs. 2 anzusehen (s. auch Auslegungsfragen zum RRG 1992, zu § 247 Abs. 2, herausgegeben vom VDR).

Für Beitragszeiten nach Abs. 2 werden gemäß § 70 Abs. 1 Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten, das sich aus der Anlage 1 zum SGB VI ergibt, geteilt wird. Eine zeitgleiche Anerkennung von Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ist wegen des in § 58 Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Ausschlussgrundes nur für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres zulässig. In diesen Fällen ergeben sich beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1, die bei der Rentenberechnung sowohl Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) als auch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2) erhalten.

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