Rz. 10

Darüber hinaus muss die Rente nach den Vorschriften berechnet worden sein, die vor dem 1.1.1992 galten (Abs. 8).

Erfasst sind zum einen Renten, die nach den früheren bundesdeutschen Vorschriften, also nach dem Recht der RVO, des AVG oder des RKG, berechnet worden sind (Abs. 1 bis 4). Zum anderen fallen unter § 307f auch Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet und nach § 307a umgewertet (Abs. 5) bzw. nach § 307b neu berechnet (Abs. 6) worden sind.

 

Rz. 11

Wurde eine Rente, die vor dem 1.1.1992 begonnen hat, dennoch nach dem zum 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI berechnet, etwa, weil sie nach § 300 Abs. 3 i. d. F. bis 31.12.2000 neu festgestellt wurde, so richtet sich der Zuschlag für langjährige Versicherung nicht nach § 307f, sondern nach § 307e. In einem solchen Fall sind im Versicherungskonto rentenrechtliche Zeiten nach dem SGB VI gespeichert, die den Rentenversicherungsträgern eine einfache Identifizierung der für den Zuschlag maßgeblichen Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten i. S. v. § 307e Abs. 1 und 2 i. V. m. § 76g Abs. 1 bis 3 ermöglicht. Es bedarf dann keiner besonderen (teilweise vereinfachender und pauschaler) Regelungen, wie sie in § 307f vorgesehen sind (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 48).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge