Aus den Satzungsregelungen ergeben sich keine Einschränkungen bezüglich der Zusatzversorgungspflicht von Entgelten, die nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Damit stellen solche Entgelte nur dann kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar, wenn sie aus anderen – z.B. steuerrechtlichen Gründen – nicht mehr dem Zeitraum zugeordnet werden können, in dem noch eine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestanden hat. Dabei werden Rückforderungen wie Nachzahlungen behandelt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Laufende Entgelte (z.B. Monatsgehälter, Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge und Zulagen), die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt oder zurückgefordert werden, werden steuerrechtlich grundsätzlich dem letzten Entgeltabschnitt zugeordnet, wenn die Zahlung

  • im Jahr des Ausscheidens oder
  • innerhalb von drei Wochen nach dem Jahreswechsel (also bis zum 21.01.) erfolgt.

Diese Zahlungen gelten als im letzten Monat der Beschäftigung und damit während der Pflichtversicherung als zugeflossen und sind aus diesem Grund zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht.

Sonstige Entgelte, die nicht als laufende Entgelte gezahlt werden (z.B. Jahressonderzahlung) können aber nach dem Jahreswechsel nicht mehr der Beschäftigung im Vorjahr zugeordnet werden. Die Drei-Wochen-Regelung für den Januar ist bei sonstigen Bezügen nicht anwendbar. Es liegt in diesen Fällen also kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Vorjahr endete und die Nachzahlung von sonstigen Bezügen erst im Nachfolgejahr erfolgte.

 

Beispiel 1:

Ein Beschäftigter scheidet am 30.6. aus dem Arbeitsverhältnis aus. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung. Im Monat Juli des gleichen Jahres wird vom Arbeitgeber eine Rückforderung von 100 EUR aus dem Entgelt des Monats März geltend gemacht.

Da das Entgelt im Jahr des Ausscheidens zurückgefordert wird, ist es steuerrechtlich dem letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen und gilt als im Juni zugeflossen. Der Zufluss fällt damit noch in die Pflichtversicherung, so dass es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt handelt. Das zurückgeforderte Entgelt von 100 EUR ist dem im Monat Juni enthaltenden Versicherungsabschnitt zuzuordnen.

 

Beispiel 2:

Ein Beschäftigter scheidet am 31.10.2020 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung. Am 19.1.2021 wird vom Arbeitgeber eine Rückforderung von 100 EUR aus dem Entgelt des Monats September 2020 geltend gemacht.

Da die Rückforderung des Entgelts bis zum 21.1.2021 erfolgt ist – also innerhalb der ersten drei Wochen des Folgejahres – ist das zurückgeforderte Entgelt von 100 EUR steuerrechtlich dem letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen und gilt als im Oktober 2020 zugeflossen/zurückgefordert. Der Zufluss/ die Rückforderung fällt damit noch in die Pflichtversicherung. Das zurückgeforderte Entgelt von 100 EUR ist dem im Monat Oktober 2020 enthaltenden Versicherungsabschnitt zuzuordnen.

 

Beispiel 3:

Ein Beschäftigter scheidet am 31.10.2020 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung. Am 23.01.2021 wird vom Arbeitgeber eine Rückforderung von 100 EUR aus dem Entgelt des Monats September 2020 geltend gemacht. Da das Entgelt nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist – also nach dem 21.1.2021 – gezahlt bzw. zurückgefordert wurde, ist ein steuerrechtliches Aufrollen in das Vorjahr nicht mehr möglich.

Ein steuerrechtlicher Zufluss im Jahr 2020 ist somit nicht mehr gegeben, sodass sich die Rückforderung zusatzversorgungsrechtlich nicht auswirkt.

Auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, sind Nachzahlungen und Rückforderung wie oben dargestellt zu behandeln. Korrigiert der Arbeitgeber Versicherungsabschnitte vor dem Rentenbeginn, so ist eine bereits berechnete Rente mit den korrigierten Entgelten/Versicherungsabschnitten zu berichtigen. Berichtigt der Arbeitgeber Versicherungsabschnitte nach dem Rentenbeginn, so wird diese Berichtigung bei einer folgenden Neuberechnung berücksichtigt.

 

Beispiel Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit Nachzahlung nach dem Rentenbeginn

 
Sachverhalt Der Beschäftigte bezieht ab 1.5.2021 Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit. Er erhält im Juni 2021 eine Nachzahlung in Höhe von 212,00 EUR.
  Der Bescheid der Rentenversicherung wurde im April 2021 zugestellt.
  2021: zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (1.1. bis 30.4.) = 10.800,00 EUR

Lösung

Nachgezahlter Arbeitslohn, der dem Beschäftigten nach Eintritt des Versicherungsfalles bei fortgesetztem Beschäftigungsverhältnis zufließt, ist der Zusatzversorgungskasse zu melden. Die Versorgungspunkte aus diesem Entgelt dürfen in die Rentenberechnung des bereits eingetretenen Versicherungsfalles nicht einfließen.
Das Versicherungsmerkmal 41 ist ab dem Zeitpunkt des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses z...

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