Bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht in der Regel das Arbeitsverhältnis, so dass Nachzahlungen bzw. Verrechnungen im laufenden Jahr – auch nach Rentenbeginn – zu berücksichtigen sind.

 

Beispiel: Nachzahlung im laufenden Jahr Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Zeit

 
Sachverhalt Der Beschäftigte bezieht ab 1.5.2021 Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit. Er erhält im Juni 2021 eine Nachzahlung in Höhe von 212,00 EUR.
 

Der Bescheid der Rentenversicherung wurde im April 2021 zugestellt.

2021: zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (1.1. bis 30.4.) = 10.800,00 EUR

Umlagesatz: 3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 %

(Das Beispiel ist ohne Berücksichtigung der "Geringverdiener" nach § 100 EStG erstellt).
Lösung

Nachgezahlter Arbeitslohn, der dem Beschäftigten nach Eintritt des Versicherungsfalles bei fortgesetztem Beschäftigungsverhältnis zufließt, ist der Zusatzversorgungskasse zu melden. Die Versorgungspunkte aus diesem Entgelt dürfen in die Rentenberechnung des bereits eingetretenen Versicherungsfalles nicht einfließen.

Das Versicherungsmerkmal 41 ist ab dem Zeitpunkt des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses zu melden. Die Einmalzahlung im Juni 2020 ist für den gesamten Monat Juni (1.6. bis 30.6.) zu melden und unterbricht die Meldung mit dem Versicherungsmerkmal 41 (anders als bei Elternzeit, wo die Meldung der Einmalzahlung neben die Meldung der Elternzeit tritt, um deren soziale Komponente zu bewahren).
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
    Abmeldung in der Monatsmeldung 4/2021    
1.1.2021 30.4.2021 01 10 11 10.800,00 405,00  
1.1.2021 30.4.2021 01 20 01 10.800,00 432,00  
               
    Jahresmeldung 2021    
1.5.2021 31.5.2021 01 41 00 0,00 0,00  
1.6.2021 30.6.2021 01 10 11 212,00 7,95  
1.6.2021 30.6.2021 01 20 01 212,00 8,48  
1.7.2021 31.12.2021 01 41 00 0,00 0,00  

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