Rz. 9

Abschließend bestimmt die Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung i. S. d. § 74 für bestimmte Anrechnungszeiten (zu den einzelnen Anrechnungszeiten vgl. § 58) – erfasst werden von § 74 Satz 1 Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme – eine Begrenzung des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes für jeden Kalendermonat auf 75 % (§ 74 Satz 1) bzw. auf 0,0625 Entgeltpunkte (§ 74 Satz 2).

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