0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 2003 wie folgt neu gefasst bzw. geändert worden:

  • ab 1.1.1996 durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461, 1806) ist § 74 inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert geblieben. Die bisherige Regelung über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden (vgl. BT-Drs. 13/4610, S. 23, 26)
  • ab 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607): Satz 4 ist um die Nr. 3 erweitert worden (Folgeänderung zu § 58 Abs. 1 Nr. 3a, vgl. dort).
  • ab 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954): In der Folge des neuen Arbeitslosengeldes II (vgl. §§ 19 ff. SGB II) ist die bisherige Textpassage in Nr. 1 "nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist" durch "Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II ..." ersetzt worden.
  • ebenfalls ab 1.1.2005 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791): Die Vorschrift wurde neu gefasst und die bisherige rentensteigernde Bewertung von Zeiten des Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuchs auf Zeiten des Fachschulbesuches beschränkt. Außerdem ist die Sonderregelung für Beschäftigungszeiten im Rahmen eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres aufgrund des FSJGÄndG v. 27.5.2002 (früherer Satz 3) weggefallen (vgl. BT-Drs. 15/2149).
  • ebenfalls ab 1.1.2005 durch das Fünfte Gesetz zu Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 4.12.2004 (BGBl. I S. 3183): Die auf Satz 4 Nr. 1 bezogenen Änderungen aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurden redaktionell zusammengefasst.
  • ab 1.1.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885): Nach Nr. 1 wurde Nr. 1a eingefügt.
  • ebenfalls ab 1.1.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453): In Satz 4 Nr. 1 ist "§ 23 Abs. 3 Satz 1" durch "§ 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt worden. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die in diesem Gesetz geregelten Änderungen des SGB II.
  • ab 22.7.2017 durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509): In Satz 3 wurde nach den Wörtern "vorrangig die" das Wort "beitragsfreien" eingefügt.
  • Durch Art. 4 Nr. 6 Buchst. a und b des Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328): In Satz 4 Nr. 1 und 1a wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 jeweils die Angabe "Arbeitslosengeld II" durch die Wörter "Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt und damit das "Wording" an das Regime des Bürgergeldes angepasst, das zum 1.1.2023 das Regime von Hartz-IV abgelöst hat.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 16.12.2022 ab 1.1.2023.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Aus sozialpolitischen Gründen wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung (Grund- oder Vergleichsbewertung) ergebende individuelle Wert (§ 71) begrenzt, und zwar

  • gemäß § 74 für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder des Fachschulbesuches (zur Begründung vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 19);
  • gemäß § 263 Abs. 2a für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (bis 1996 ebenfalls in § 74 geregelt).
 

Rz. 3

Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung – bis 31.12.2004 ebenfalls im Rahmen von § 74 (i. d. F. des WFG v. 25.9.1996) begrenzt bewertet – bleiben bei einem Rentenbeginn ab 2009, nach einer bis 2008 reichenden Übergangszeit von 4 Jahren, wertmäßig unberücksichtigt (so auch BSG, Urteile v. 19.4.2011, B 13 R 27/10 R u. a., mit Anm. von Spiolek, jurisPR-SozR 8/2012 Anm. 3, von Lindner, rv 2011 S. 228, und von Ruland, SGb 2012 S. 241; Einzelheiten hierzu vgl. § 263 Abs. 3).

1.2 Normzweck

 

Rz. 4

§ 74 und auch die seit der Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461, 1806) aus systematischen Gründen ausgelagerten Regelungen in § 263 – hier Abs. 2a und Abs. 3 – über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit verfolgen dasselbe Ziel (vgl. BT-Drs. 13/4610 S. 23, 26). Sinn der Regelung(en) ist es, die Bewertung von Zeiten der beruflich...

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