Rz. 5

Die Legaldefinition des Begriffs "vollwertige Beitragszeiten" ergibt sich aus Abs. 2 der Vorschrift. Danach sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. Abs. 3 oder § 246 sind, weil es sich um Kalendermonate handelt, die nach

  • Abs. 3 Satz 1 sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 bis 252a), einer Zurechnungszeit (§§ 59, 253a) oder Ersatzzeiten (§ 250),
  • Abs. 3 Satz 2 mit Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung,
  • § 246 Satz 1 in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 mit Inflationsbeiträgen,
  • § 246 Satz 2 mit Zeiten einer fiktiven beruflichen Ausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres (gilt nur für Renten, mit Rentenbeginn vor dem 1.1.2009)

belegt sind.

 

Rz. 6

Für Kalendermonate mit vollwertigen Beitragszeiten werden ausschließlich Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß §§ 70 Abs. 1 bis 5, 256 bis 259b, 262 ermittelt; dies gilt selbst dann, wenn der jeweilige Kalendermonat nur zum Teil mit Beitragszeiten belegt ist und sich im Vergleich zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten (Anlage 1 zum SGB VI) nur eine geringe Anzahl an Entgeltpunkten ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte A, geb. am 14.6.1955, war vom 1.8.1972 bis zum 3.1.2020 abhängig beschäftigt mit Pflichtbeiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung. Der Monat Januar 2020 ist ausschließlich mit einer Beitragszeit und nicht mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt, sodass dieser Kalendermonat bei der Rentenberechnung als vollwertige Beitragszeit i. S. v. Abs. 2 zu berücksichtigen ist.

Für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 3.1.2020 wurden Beiträge von einer Beitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 500,00 EUR wirksam gezahlt.

Ab 1.7.2020 besteht ein Anspruch auf Altersrente für besonders längjährig Versicherte gemäß § 236b.

Zu berechnen sind die für den Monat Januar 2020 bei Ermittlung der Monatsrente (§ 64) zu berücksichtigenden Entgeltpunkte.

Lösung:

Der Monat Januar 2020 ist ein Kalendermonat mit vollwertigen Beitragszeiten i. S. v. Abs. 2, für den ausschließlich Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu berücksichtigen sind. Gemäß § 70 Abs. 1 werden die Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten (lt. Anlage 1 zum SGB VI) geteilt wird. Dabei wird für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davorliegende Kalenderjahr als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

Für den Monat Januar 2020 ergeben sich gemäß § 70 Abs. 1 somit folgende Entgeltpunkte für Beitragszeiten:

500,00 EUR Beitragsbemessungsgrundlage : 40.551,00 EUR vorl. Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) = 0,0123 EP

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