Rz. 9

Die Zuordnung von (laufenden) Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit ändert sich nicht, wenn während dieser Zeit Beiträge zu einem anderen Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Bei Eintritt eines späteren Leistungsfalles ergeben sich dadurch vielmehr beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1, für die neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) zusätzlich Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 84 Abs. 2 oder Abs. 3 (lex spezialis) zu ermitteln sind. Insoweit wird auf die Komm. zu § 84 Rz. 4 bis 6 verwiesen.

 
 
bis 30.9.1993 Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen RV
1.10.1993 - 31.10.1995 Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)
1.11.1994 - 31.10.1995 Pflichtbeiträge zur allgemeinen RV
1.11.1995 – 31.3.2021 Pflichtbeiträge zur allgemeinen RV
ab 1.4.2021 Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236)
Ergebnis:
Bei Berechnung der ab 1.4.2021 zu leistenden Altersrente ist die nachgewiesene Anrechnungszeit aufgrund des Rentenbezuges wie folgt zuzuordnen und zu bewerten:
1.10.1993 - 31.10.1995

= 25 KM Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, die gemäß § 60 Abs. 1 insgesamt der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist; davon sind 12 KM (11/1994 bis 10/1995) beitragsgemindert i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1, weil sie zeitgleich mit Pflichtbeiträgen der allgemeinen Rentenversicherung belegt sind und 13 KM (10/1993 bis 10/1994) sind beitragsfrei i. S. v. § 54 Abs. 4.

Bewertung bei der Rentenberechnung:

Die Kalendermonate der beitragsfreien Anrechnungszeit vom 1.10.1993 bis zum 31.10.1994 werden gemäß § 71 Abs. 1 mit dem vollen Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten (§§ 72, 73) bewertet.

Die Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten vom 1.11.1994 bis zum 31.10.1995 erhalten neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 70 Abs. 1 noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten, dessen Höhe sich nach Anwendung der §§ 71 Abs. 2, 84 Abs. 2 ergibt.

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