0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. § 236 i. d. F. des RRG 1992 enthielt Übergangsregelungen zum Hinzuverdienst für Versicherte, die bereits am 31.12.1991 Anspruch auf Altersrente vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres oder auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten.

Durch Art. 1 Nr. 53, Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 ein Abs. 2a eingefügt, nach dem eine Hinzuverdienstgrenze nicht zu beachten war, wenn am 31.12.1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets Anspruch auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres eines Versicherten bestanden hatte.

Durch Art. 1 Nr. 76, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde § 236 mit Wirkung zum 1.1.2000 völlig neu gefasst. Die Vorschrift ist seitdem eine Übergangsregelung zu § 36, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte regelt. Die Neufassung war wegen der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen Anspruch auf vorzeitige Altersrenten erforderlich geworden. Außerdem waren die in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1999 in § 236 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Hinzuverdienstregelungen für Altersrenten wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden. Die Hinzuverdienstregelung für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 236 Abs. 4 i. d. F. bis 31.12.1999) wurde in § 313 übernommen.

Durch Art. 1 Nr. 7, Art. 3 Abs. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 4.12.2004 (BGBl. I S. 3183) wurden in § 236 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2007) mit Wirkung zum 1.1.2005 die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter "Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II" ersetzt.

Durch Art. 1 Nr. 57, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde § 236 mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst. Die Vorschrift ist weiterhin eine Übergangsregelung zu § 36, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte regelt. Nach § 36 besteht erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres eines Versicherten abschlagsfrei ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. § 236 enthält Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, so dass die in § 36 (i. d. F. ab 1.1.2008) enthaltene Altersgrenze von 67 Jahren für einen abschlagsfreien Rentenanspruch erst ab dem Jahr 2031 wirksam wird.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 236 enthält als Übergangsregelung zu § 36 für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge Vertrauensschutzregelungen zur Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte sowie zur Höhe der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente.

Gemäß § 36 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme haben Versicherte einen Rentenabschlag i. H. v. 0,3 % der Monatsrente hinzunehmen, der gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a über eine Minderung des Zugangsfaktors gesteuert wird. Eine Altersrente für langjährig Versicherte, die bereits mit dem Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres eines Versicherten und damit 4 Jahre vorzeitig in Anspruch genommen wird, führt somit zu einem dauerhaften Rentenabschlag von 14,4 % (48 Kalendermonate x 0,3 % = 14,4 %).

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 regelt für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte, dass ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte frühestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres besteht, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist vorbehaltlich der in § 236 Abs. 3 enthaltenen spezielleren Regelung auch in diesen Übergangsfällen grundsätzlich erst vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (Abs. 1 Satz 2). Ergänzend zu Abs. 1 bestimmt Abs. 2 der Vorschrift, dass die abschlagsfreie Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte von 65 Jahren nur für Versicherte maßgebend ist, die vor dem 1.1.1949 geboren sind. Für nach dem 31.12.1948 geborene Versicherte wird die Altersgrenze grundsätzlich nach Maßgabe der in Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle angehoben.

Besonderen Vertrauensschutz genießen allerdings gemäß Abs. 2 Satz 3 Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit i. S. d. §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart haben. Das Gleiche gilt für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Für diese Personenkreis...

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