Im Falle einer Erwerbsminderung oder bei Tod eines pflichtversicherten Beschäftigten werden bei der Rentenberechnung zusätzliche Zeiten vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt. Für diese sogenannten Zurechnungszeiten werden Versorgungspunkte errechnet, die sich rentensteigernd auswirken (vgl. Teil I 5.6.2).

Eine solche Berücksichtigung von zusätzlichen Versorgungspunkten für Zurechnungszeiten erfolgt jedoch nur, wenn zum Beginn der Erwerbsminderungsrente oder zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine Pflichtversicherung bestand. War das Arbeitsverhältnis bzw. die Pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits beendet, so werden bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente bzw. der Hinterbliebenenrente keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten berücksichtigt. Die Rente wird in diesem Fall nur aus den bis zum Rentenbeginn tatsächlich erreichten Versorgungspunkten errechnet.

 
Hinweis

Deshalb sollten alle Beschäftigten, die ihr Arbeitsverhältnis – insbesondere durch Auflösungsvertrag – beenden wollen, bevor über ihren Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden ist,

oder weil sie nicht mehr bis zum Zeitpunkt des Beginns einer Altersrente im Arbeitsverhältnis bleiben wollen, durch den Arbeitgeber darüber informiert werden, dass bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten im Falle einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente mehr entstehen können. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche Aufklärung, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

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