Rz. 5

Wird ein Versicherter so verletzt, dass seine Erwerbsfähigkeit vermindert ist, hat er nach den §§ 842, 843 BGB grundsätzlich auch Anspruch auf Fortzahlung seiner Rentenversicherungsbeiträge. Dieser Schadensersatzanspruch geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über. Die im Wege des Regresses eingegangenen Beiträge gelten nach § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadensereignisses pflichtversichert war. Obwohl dem Versicherten bei der Rentenberechnung die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bzw. die Zurechnungszeit berücksichtigt wird und er durch den schadensbedingten Beitragsausfall insoweit keinen Nachteil hat, stellt § 62 klar, dass der Rentenversicherungsträger trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat, um diesen nicht zulasten der Solidargemeinschaft der Versicherten von seiner Ersatzpflicht zu befreien.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge