Bei einer teilweisen Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte auf einem geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Weiterbeschäftigung muss vom Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt werden (§ 33 Abs. 3 TVöD/TV-L).

Nach einem BAG Urteil vom 23.7.2014 zum inhaltsgleichen § 33 Abs. 3 TV-L wird – entgegen dem Wortlaut der Tarifvorschrift – festgestellt, dass die 2-wöchige Frist für die Beantragung der Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TV-L erst durch die Mitteilung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer beginnt und nicht schon durch die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbsminderung an den Arbeitnehmer.

Auch in diesem Fall benötigt die Zusatzversorgungseinrichtung eine Abmeldung (Abmeldegrund 04), um die bis zum Rentenbeginn noch entstandenen Versicherungszeiten und geflossenen Entgelte in die Rentenberechnung mit einbeziehen zu können.

Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten eines Amtsarztes oder eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD/TV-L bestimmten Arztes (§ 33 TVöD/TV-L).

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