Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind künftig Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2) wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in der häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die rentenrechtliche Absicherung für Pflegepersonen nicht vorgesehen, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 pflegen.

Bei Mehrfachpflege muss nach § 44 Abs. 1 SGB XI der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von allen Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeiten insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) mindestens 30 % der Pflege betragen (Mindestpflegeaufwand). Für das Erreichen des Mindestpflegeaufwands können auch anteilige Pflegetätigkeiten bei mehreren Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zusammengerechnet werden (addierter Mindestpflegeaufwand). Die Feststellung des Pflegeumfangs ist Aufgabe der Medizinischen Dienste oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachters. Der Begriff Pflege wird i. S. d. Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 SGB XI so verstanden, dass alle pflegerischen Maßnahmen, die Hilfen bei der Haushaltführung sowie pflegerische Maßnahmen in Form von Betreuungsmaßnahmen zur Ermittlung der 10-Stunden-Grenze des Pflegeumfangs einbezogen werden.

Bei Pflegezeit in Form einer teilweisen Freistellung darf jedoch nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich gearbeitet werden (§ 3 Satz 3 SGB VI). Diese Ausschlussregelung unterstellt ihrem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang nach in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung (durch die additive Bewertung der Pflegezeiten) für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.

Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht der Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nicht entgegen.

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen, können nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig sein.

Nach dem Flexirentengesetz tritt seit 1.1.2017 aufgrund eines Altersvollrentenbezugs erst dann Rentenversicherungsfreiheit ein, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird. In Bestandsfällen, in denen Pflegepersonen aufgrund eines Altersvollrentenbezugs rentenversicherungsfrei sind, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, tritt seit 1.1.2017 für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Rentenversicherungspflicht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ein.

Die Beitragszahlung durch die Pflegekasse nach § 166 SGB VI orientiert sich an dem Anteil der Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand. Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach den Pflegegraden 2 bis 5 gestaffelt und beträgt in dem höchsten Pflegegrad 5 bis zu 100 Prozent der Bezugsgröße. Für Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person pflegen, die Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht (d. h. ambulante Pflegeleistungen und Pflegegeld) oder ausschließlich ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht, sind Abschläge von der jeweiligen Bezugsgröße in Höhe von 15 % bei Kombinationsleistungen bzw. von 30 % bei ambulanten Pflegesachleistungen vorgesehen, da sich im Vergleich zum Pflegegeldbezug nach § 37 SGB XI der Pflegeaufwand der Pflegepersonen durch eine teilweise Übernahme der Pflegetätigkeit durch einen ambulanten Pflegedienst reduziert.

 
Praxis-Tipp

Sowohl die Pflegeperson selbst als auch der Arbeitgeber der Pflegeperson werden an den Rentenversicherungsbeiträgen wegen häuslicher Pflege eines Pflegebedürftigen nicht beteiligt.

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG bleibt das Beschäftigungsverhältnis fortbestehen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) und somit bleibt auch die Rentenversicherungspflicht bestehen. Eine Lücke im Versicherungslauf entsteht insoweit nicht, da der Beitragsmonat im Versicherungsverlauf des Arbeitnehmers belegt bleibt. Wird bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI gewährt, dann begründet der Bezug Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragstragung bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld erfolgt zur Hälfte von dem Versicherten, wobei nicht auf die Bemessungsgrundlage für das Pflegeunterstützungsgeld, sondern auf die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds abgestellt wird. Im Übrigen werden die Beiträge durch die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen getragen. Je nachdem, ob der Pflegebedürftige privat oder sozial pflegeversichert ist, wird dieser Beitrag entweder von der Pflegekasse o...

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