Aufgrund des PSG II sind Personen, nach § 14 SGB XI ab 1.1.2017[1] pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate mit einem nach § 15 SGB XI zu ermittelnden Pflegegrad bestehen. Ab 1.1.2017 wird es keine Pflegestufen (vgl. 3.2.3.1) mehr geben, anstatt dessen erhalten Pflegebedürftige nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Die bis 31.12.2016 bestehende Differenzierung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen auf der einen Seite und Pflegebedürftigen mit kognitiven und psychischen Erkrankungen (insbesondere an Demenz erkrankte Menschen) auf der anderen Seite entfällt.

Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in 6 Module (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialen Kontakte) gegliedert. Die Berechnung des für die Zuordnung zu einem Pflegegrad relevanten Gesamtpunkts erfolgt mithilfe einer mehrschrittigen Berechnungsfolge auf Basis einer pflegefachlichen begründeten Bewertungssystematik. Die in den jeweiligen Modulen zu prüfenden Kriterien werden Punkte nach dem Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einem von 5 Punktbereichen zugeordnet. Jedem Punktbereich (Summe der Punkte) wird ein gewichteter Punkt zugeordnet. Aus den gewichteten Punkten aller Module werden durch Addition die Gesamtpunkte auf einer Skala von 0 bis 100 errechnet.

Auf Basis der Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen den nachfolgenden Pflegegraden zuzuordnen:

Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten; geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten; erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten; schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten; schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkten; schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Die Beeinträchtigungen von Personen im Pflegegrad 1 sind gering und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Sie erfordern Teilhilfen bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung und bei der Haushaltsführung. Daneben sind beratende Unterstützungsangebote von Bedeutung. Die im SGB XI enthaltenen Leistungen für Pflegegrad 1 sollen vorrangig den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen, ohne dass bereits ein voller Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist.

Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz wurde u. a. klargestellt, dass das Pflegeunterstützungsgeld nicht nur zur Pflege und Unterstützung von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, sondern auch bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt werden kann.

 
Hinweis

Ansprüche nach Pflege-/FPfZG bei Pflegegrad 1

Das PSG II und das PSG III enthalten keine Folgeänderungen im PflegeZG oder im FPfZG bezüglich der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017. Somit verbleibt es hinsichtlich der Begriffsbestimmung der Pflegebedürftigkeit im PflegeZG und im FPfZG bei dem Verweis auf § 14 SGB XI – ohne dass einzelne Pflegegrade ausgenommen werden. Folglich reicht zur Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie der Pflege- und Familienpflegezeit bereits Pflegegrad 1 des nahen Angehörigen aus.

Hinsichtlich bspw. der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung ist jedoch zu unterscheiden zwischen Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen (Versicherungspflicht) und Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 betreuen. Pflegeunterstützungsgeld können jedoch Pflegepersonen erhalten, die pflegebedürftige Personen in jedem Pflegegrad betreuen (näher hierzu unten Ziffer 8 Soziale Absicherung der Pflegepersonen).

[1] § 14 SGB XI zum 1.1.2017 aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG I...

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