Rz. 21

Für jeden Kalendermonat mit anzurechnenden Kindererziehungszeiten erhalten Erziehende gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 bei der Rentenberechnung 0,0833 Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wenn die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt worden ist. Beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten (= andere Beitragszeiten als Kindererziehungszeiten) findet nach § 70 Abs. 2 eine additive Anrechnung statt, in dem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 je Kalendermonat erhöht werden; max. aber um die Summe an Entgeltpunkten bis zum Erreichen der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI (vgl. auch Komm. zu § 70 Abs. 2).

 

Rz. 22

Wegen der um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82) im Vergleich zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 67), erhalten Kindererziehungszeiten bei Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 137 Nr. 1) gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 0,0625 Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten (= anderen Beitragszeiten als Kindererziehungszeiten) findet ebenfalls eine additive Anrechnung statt, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0625 Entgeltpunkte, höchstens jedoch um drei Viertel des Unterschiedsbetrages erhöht werden (§ 83 Abs. 1 Satz 2). Auch in diesen Fällen ist ggf. eine Begrenzung auf die für die knappschaftliche Rentenversicherung maßgebenden Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI vorzunehmen (vgl. auch Komm. zu § 83 Abs. 1).

Durch die in § 70 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 1 Satz 1 genannten unterschiedlichen Werte an Entgeltpunkten für Kalendermonaten mit Kindererziehungszeiten der allgemeinen Rentenversicherung im Vergleich zur knappschaftlichen Rentenversicherung wird gewährleistet, dass die Höhe des monatlichen Rententeilbetrages, der auf eine Kindererziehungszeit entfällt, nicht davon abhängig ist, welchem Versicherungszweig diese zuzuordnen ist.

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