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Bezieher von Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, deren Rente nach § 307a umgewertet wurde, erhalten unter den Voraussetzungen des Abs. 5 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Nach § 307a wurden für Bestandsrenten des Beitrittsgebiets ab dem 1.1.1992 Entgeltpunkte (Ost) für Renten ermittelt, auf die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets am 31.12.1991 ein Anspruch bestand. Bei dieser sog. Umwertung wurden auf der Grundlage der nach dem Rentenrecht im Beitrittsgebiet bereits vorhandenen Daten in einem maschinellen und pauschalierten Verfahren persönliche Entgeltpunkte für die Rentenberechnung nach dem SGB VI ermittelt.

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