Die Höhe der Betriebsrente in dem Punktemodell ist bis auf wenige Ausnahmen, bei denen fiktive (Soziale Komponente Mutterschutz) oder pauschale Entgelte (Soziale Komponente Elternzeit) gemeldet werden, von der Höhe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte abhängig.
Die tarifvertraglichen bzw. die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten haben keinen Einfluss auf die Rentenberechnung und sind daher (seit dem 1.1.2002) nicht zu melden.
Beispiel Änderung der Arbeitszeit
Sachverhalt | Vereinbarte Wochenarbeitszeit: Vollbeschäftigung (Entgelt 4.600,00 EUR | |||||||
Änderung der Arbeitszeit in Teilzeitbeschäftigung ab 1.7.2021, Entgelt 2.600,00 EUR Umlage: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 4 % (Beispiel ohne Jahressonderzahlung). |
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Lösung | Es ist ein Versicherungsabschnitt mit dem gesamten zusatzversorgungspflichtigen Verdienst des Jahres zu bilden. Die Änderung der Arbeitszeit wird nicht abgebildet. | |||||||
Meldung der Versicherungsabschnitte | ||||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl | ||||
Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | EUR Cent | EUR Cent | ||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 10 | 10 | 21.120,00 | 792,50 | ||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 10 | 11 | 22.080,00 | 828,00 | ||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 20 | 01 | 43.200,00 | 1.728,00 |
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