Die Höhe der Betriebsrente in dem Punktemodell ist bis auf wenige Ausnahmen, bei denen fiktive (Soziale Komponente Mutterschutz) oder pauschale Entgelte (Soziale Komponente Elternzeit) gemeldet werden, von der Höhe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte abhängig.

Die tarifvertraglichen bzw. die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten haben keinen Einfluss auf die Rentenberechnung und sind daher (seit dem 1.1.2002) nicht zu melden.

 

Beispiel Änderung der Arbeitszeit

 
Sachverhalt Vereinbarte Wochenarbeitszeit: Vollbeschäftigung (Entgelt 4.600,00 EUR
 

Änderung der Arbeitszeit in Teilzeitbeschäftigung ab 1.7.2021, Entgelt 2.600,00 EUR

Umlage: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 4 % (Beispiel ohne Jahressonderzahlung).
Lösung Es ist ein Versicherungsabschnitt mit dem gesamten zusatzversorgungspflichtigen Verdienst des Jahres zu bilden. Die Änderung der Arbeitszeit wird nicht abgebildet.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 31.12.2021 01 10 10 21.120,00 792,50  
1.1.2021 31.12.2021 01 10 11 22.080,00 828,00  
1.1.2021 31.12.2021 01 20 01 43.200,00 1.728,00  

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