Fachbeiträge & Kommentare zu Quellensteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Entsprechende Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG

Rz. 63 [Autor/Stand] Gesetzesverweise auf eine entsprechende Anwendung von § 50d Abs. 1. Im Gesetz finden sich zum Teil Verweise auf eine entsprechende Anwendung von § 50d Abs. 1. So verweist etwa § 44a Abs. 9 Satz 2 EStG auf § 50d Abs. 1 Satz 3–12 für die 2/5-Erstattung von Kapitalertragsteuer.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Zuständige Behörde

Rz. 130 [Autor/Stand] Bundeszentralamt für Steuern. Zuständig für die Erstattung gem. § 50d Abs. 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG), das insoweit auch die Voraussetzungen des Abs. 1 prüft. Der Antrag ist folglich an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Rz. 131 [Autor/Stand] Prüfungskompetenz kraft eigener Zuständigk...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / h) Bestehende Anmeldepflichten (Satz 8)

Rz. 315 [Autor/Stand] Bestehende Anmeldepflichten. Satz 8 bestimmt, dass bestehende Anmeldeverpflichtungen des Vergütungsschuldners durch die Freistellungsbescheinigung unberührt bleiben. Angesichts dessen muss der Vergütungsschuldner gem. § 45a Abs. 1 Satz 2 EStG die Anmeldung der Kapitalertragsteuer bzw. nach § 73e Satz 3 EStDV die Anmeldung der Abzugsteuer i.S.d. § 50a Ab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. StReformÄndG vom 30.6.1989 (BGBl. I 1989, 1267)

Rz. 2 [Autor/Stand] StReformÄndG. Durch das StReformÄndG wurde eine Anpassung von § 50d EStG bzgl. der Abschaffung der sog. "kleinen" Kapitalertragsteuer ab 1.7.1989 vorgenommen.[2]mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010 (BR-Drucks. 850/10)

[...] Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...]mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (b) Keinerlei denkbarer Vorteil

Rz. 275 [Autor/Stand] Zusätzliches Erfordernis des keinerlei bestehenden denkbaren Vorteils. Der Ablauf des Geltungszeitraums allein führt jedoch noch nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht.[2] Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt allerdings wegen Ablaufs des Geltungszeitraums, wenn bei Erteilung der Freistellungsbescheinigung keinerlei Vorteil mehr für ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Rechtslage vor Einführung der Frist

Rz. 154 [Autor/Stand] Einführung der Antragsfrist durch das StÄndG 2001. Die Antragsfrist wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001[2] mit Wirkung ab dem 1.1.2002 eingeführt (§ 52 Abs. 59a EStG). Davor sah § 50d Abs. 1 keine eigenständigen Antragsfristen vor. Demzufolge galten insoweit die allgemeinen Regelungen der AO zur Festsetzungsverjährung.[3] Rz. 155 [A...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Änderung der Steueranmeldung gemäß § 164 Abs. 2 AO oder § 173 AO

Rz. 302 [Autor/Stand] Änderung der Festsetzung des Steuerabzugbetrags vor Eintritt der Festsetzungsverjährung. Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung kommt eine Änderung der Festsetzung des Steuerabzugbetrags nach § 50a EStG oder der Kapitalertragsteuer aufgrund der dann vorgelegten Freistellungsbescheinigung gem. § 164 Abs. 2 AO oder § 173 AO in Betracht. Ist bereits Fests...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Unerheblichkeit einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung

Rz. 173 [Autor/Stand] Unerheblichkeit einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung. Dabei kommt es nicht auf eine bestandskräftige Steuerfestsetzung an.[2] Dies entspricht dem klaren Wortlaut der Regelung sowie dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 50d Abs. 1 Satz 8 a.F. (jetzt: Satz 10) hat der Gesetzgeber das Problem erkannt, dass Steue...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Unbeschränkt (auch doppelt ansässige) Steuerpflichtige

Rz. 113 [Autor/Stand] Grundsätzlich keine Anwendbarkeit von § 50d Abs. 1 auf unbeschränkt Steuerpflichtige. Auf unbeschränkt Steuerpflichtige (auch doppelt ansässige) ist § 50d Abs. 1 grundsätzlich nicht anwendbar. Der Kapitalertragsteuer-Einbehalt hat bei diesen Steuerpflichtigen gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine abgeltende Wirkung. Die Steuer wird vielmehr gem. § 31 KStG i...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO

Rz. 165 [Autor/Stand] Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei Versäumung der Frist des § 50d Abs. 1 Sätze 9, 10 kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gewährt werden.[2] Die Anwendung des § 110 AO ist bei Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeschlossen. Rz. 166 [Autor/Stand] Zusammenfallen von Ablauf der Antragsfrist und Ablauf der Fest...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Kein Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie

Rz. 157 [Autor/Stand] Kein Verstoß gegen MTR. Die Fristenregelung des § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 EStG verstößt nicht gegen die MTR.[2] Rz. 158 [Autor/Stand] Regelungsgehalt der MTR. Die MTR regelt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft. Ihr Zweck besteht darin, Mehrfachbesteuerungen grenzüberschrei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Grundsatz

Rz. 107 [Autor/Stand] Grundsätzliche Antragsberechtigung des Vergütungsgläubigers. Grundsätzlich ist nur der Vergütungsgläubiger, also der Steuerschuldner berechtigt, den Antrag auf Erstattung zu stellen.[2] Er kann allerdings auch den Antrag über einen Bevollmächtigten einreichen. Dies kann auch der Vergütungsschuldner sein.[3] In diesen Fällen ist dem Antrag eine entsprech...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundsatz: Keine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern

Rz. 215 [Autor/Stand] Unverzinslichkeit des Erstattungsanspruchs. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuern unverzinslich (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO). a) Allgemeines Rz. 216 [Autor/Stand] Grund für das Prinzip mangelnder Verzinsung. Der Gesetzgeber hat Steuerabzugsbeträge aus dem sachlichen Anwendungsbereich des § 233a AO ausgenommen, weil eine Verzinsung do...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Schuldner der Kapitalerträge/Vergütungen und andere zum Steuerabzug Verpflichtete

Rz. 262 [Autor/Stand] Rechtsfolgen der Freistellungsbescheinigung. Wird die Freistellungsbescheinigung erteilt, so kann der Steuerschuldner den Steuerabzug für den entsprechenden Gläubiger und den jeweiligen Zahlungszeitpunkt nach § 50a Abs. 4 EStG entsprechend dem DBA oder nach §§ 43b oder 50g EStG unterlassen bzw. nach dem niedrigeren DBA-Satz vornehmen (§ 50d Abs. 2 Satz ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BMF v. 5.7.2013 – IV C 1-S 2411/0:001 – DOK 2013/0629404, BStBl. I 2013, 847 (Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG bei sog. "abgesetzten Beständen")

Bei Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 43b EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vorlegt (§ 50d Absatz 2 Satz 1 EStG). Durch die Verlagerung des Steuerabzugs bei girosammelverwahrten inländischen Aktien auf die letzte inländisc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, EStG § 50d Abs. 1, 1a und 2 EStG Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Richterin FG Dr. Nadya Bozza, Köln Literaturverzeichnis Adrian/Franz, Änderungen der Unternehmensbesteuerung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BB 2013, 1879; Anissimov/Stöber, Die Erstattung europarechtswidrig abgezogener Kapitalertragsteuer auf Dividenden nach dem neuen § 32 Abs. 5 KStG, DStZ 2013, 379; Boochs in Lademan...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Von der materiellen Anspruchsberechtigung abweichende steuerliche Zurechnung

Rz. 191 [Autor/Stand] Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Der Tatbestand des Satzes 11 geht zunächst von dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen aus. Dies ist die Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen steuerlich zuzurechnen sind. Satz 11 setzt des Weiteren voraus, dass diesem Gläubiger die Einkünfte nach dem Steuerrecht eines der beteiligten St...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Unklarheiten, die nicht unmittelbar die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach §§ 43b, 50g EStG oder DBA betreffen, also z.B. solche bzgl. der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 76 [Autor/Stand] Bestehen der beschränkten Steuerpflicht als Anwendungsvoraussetzung von § 50d EStG. Es ist klarzustellen, dass § 50d Abs. 1 voraussetzt, dass die von ihm erfassten Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen, d.h. insbesondere, dass sie von der beschränkten Steuerpflicht erfasst sind. Streitigkeiten über das Bestehen einer beschränkten Steuerpflicht können nic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (dd) Bereits erfolgte Abführung der Abzugsteuern und Ablauf der Festsetzungsverjährung für die in der Steueranmeldung zu sehende Steuerfestsetzung

Rz. 280 [Autor/Stand] Kein Rechtsschutzbedürfnis bei erfolgter Einbehaltung/Abführung und Ablauf der Festsetzungsverjährung für die Steuerfestsetzung. Es fehlt – mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen – auch in den Fällen an einem Rechtsschutzinteresse, in denen der Vergütungsgläubiger die Vergütung zwar erst nach Beantragung der Freistellungsbescheinigung erhalten hat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Nicht von § 43b EStG erfasste Kapitalerträge

Rz. 246 [Autor/Stand] Erweiterung des Anwendungsbereichs für nicht von § 43b EStG erfasste Mutter-Tochter-Beteiligungen. Für Mutter-Tochter-Beteiligungen erweitert Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 das Freistellungsverfahren. Hiernach gilt das Freistellungsverfahren auch für Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nach einem DBA im anderen Vertragsstaat a...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 (BT-Drucks. 14/7340)

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) 20a. § 50d wird wie folgt gefasst: „§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach § 43b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz ...mehr

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Besteuerung laufender Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31.12.2008

Leitsatz 1. Sog. BIP-gebundene Wertpapiere, die von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten festverzinslichen Schuldverschreibungen nach den Emissionsbedingungen automatisch abgekoppelt worden und mit einer eigenen Wertpapierkennnummer eigenständig handelbar sind, bei denen die Rückzahlung des Nennkapitals ausgeschlossen ist und die Zahlung eines Entgelts von der Entwicklu...mehr

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Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare Unrichtigkeit bei nicht ausgefüllter Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung

Leitsatz 1. Die in der Rechtsprechung des BFH zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen. 2. Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem FA vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage W...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 2.2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 32 Da die ESt für Kapitalerträge, die der KapESt unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten ist (Abgeltungsteuer), unterbleibt nach § 25 Abs. 1 EStG grundsätzlich eine Veranlagung. Rz. 33 § 43 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht jedoch auf Antrag des Stpfl. die Einbeziehung der Kapitalerträge in die besondere Besteuerung nach § 32d EStG.[1] Nach § 32d ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Das REStG 1920 brachte die Abkehr von der landesrechtlichen Veranlagung vor dem Beginn des Steuerjahrs nach dem voraussichtlichen Einkommen in der Zukunft (Vorausbesteuerung) und führte die Veranlagung für das Rechnungsjahr (Wirtschaftsjahr) nach Ablauf des Kj. mit dem in diesem Besteuerungszeitraum erzielten Einkommen ein (Vergangenheitsprinzip; Nachversteuerung). Mit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 2.2.3 Weitere Ausnahmen von § 25 Abs. 1 EStG

Rz. 34 Weitere Vorschriften enthalten Ausnahmen vom Grundsatz des Veranlagungszwangs: § 34c Abs. 5 EStG, § 50 Abs. 4 EStG: Steuerfestsetzung mit einem Pauschbetrag. § 40 Abs. 3 S. 3 EStG, § 40a Abs. 5 EStG, § 40b Abs. 5 EStG: Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei der Veranlagung außer Ansatz; die ESt ist durch die pauschale LSt abgegolten. § 50 A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 5.1 Erklärung nach amtlichem Vordruck

Rz. 61 Die nach § 25 Abs. 3 EStG notwendige Steuererklärung ist aus Gründen der Vereinheitlichung und Verfahrensvereinfachung nach § 150 Abs. 1 S. 1 AO "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, keine mü...mehr

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Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer (2)

Leitsatz Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) führt bei der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2010 nicht zu einer unechten Rückwirkung, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt (Anschluss an BFH-Urteil vom 07.05.2019 – VIII R 31/15). Normenkett...mehr

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Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer (1)

Leitsatz 1. Stückzinsen sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nach der Einführung der Abgeltungsteuer auch dann zu besteuern, wenn die der Veräußerung zugrunde liegende Forderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde. 2. Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Jahressteu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 2.1 Allgemeines

Rz. 4 Die ESt ist mit einem Aufkommen von 283.203 Mio. EUR für 2017 neben der USt mit einem Aufkommen von 170.498 Mio. EUR zzgl. 55.856 Mio. EUR Einfuhrumsatzsteuer für 2017 – die ertragreichste Steuer. Allerdings entfällt der weitaus größte Anteil des Aufkommens auf die Abzugsteuern: LSt: 195.524 Mio. EUR, Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 20.918 Mio. EUR (nach Abzug der Er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 3.2.2 Begriff der Einkünfte

Rz. 45 Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 EStG Nr. 1: bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 – 7k und § 13a EStG), Nr. 2: bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 – 9a EStG). Bei Einkünften aus privaten Kapitaleinkünften tritt gem. § 2 Abs. 2 S. 2 EStG ab Vz 2009 § 20 Abs. 9 EStG vor...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 3.2.4.2 Bereinigung des zu versteuernden Einkommens für außersteuerliche Zwecke

Rz. 66 Durch das SteuersenkungsG v. 23.10.2000[1] ist in § 2 EStG ein Abs. 5a eingefügt worden. Er bestimmt, dass die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, soweit sie für außersteuerliche Rechtsnormen von Bedeutung sind, sich um die nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie die nach § 3 Nr. 40 EStG ste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 3.2.4.3 Abweichende Definitionen, Abs. 5b

Rz. 67 Durch das UntStRefG 2008 v. 14.8.2007[1] ist ab Vz 2009 ein neuer Abs. 5b eingefügt worden. Er folgt der zur gleichen Zeit eingeführten Abgeltungsteuer für private Kapitaleinkünfte (§ 32d EStG, § 43 Abs. 5 EStG), wonach die ESt durch den Steuerabzug von 25 % abgegolten ist. Soweit daher Rechtsnormen dieses Gesetzes an die Definitionen des § 2 EStG (Einkünfte, Summe de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Durch das EStRG 1974 v. 5.8.1974[1] ist § 2 EStG neu gefasst worden und hat im Wesentlichen seine heutige Form erhalten. Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[2] ist Abs. 3 um die Sätze 2 bis 8 erweitert worden, Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs, Mindestbesteuerung. Das FamFördG v. 22.12.1999[3] wurde an die Änderungen des § 32 EStG angepasst. Durch das ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 3.2.5.3.2.2 Überschusseinkünfte

Rz. 79 Der in § 15 Abs. 2 S. 1 EStG für die Gewinneinkünfte positiv geregelte Grundsatz der Gewinnerzielungsabsicht gilt auch für die Überschusseinkünfte, selbst wenn er nicht ausdrücklich im Gesetz niedergelegt ist (Überschusserzielungsabsicht).[1] Rz. 80 Überschusserzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Vermögensnutzung. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 6 Bemessungszeitraum

Rz. 101 Nach § 2 Abs. 7 S. 1 EStG ist die ESt eine Jahressteuer, die jährlich mit Ablauf des Kj. entsteht(§ 36 Abs. 1 EStG). Sie ist weder für einen kürzeren noch längeren Zeitraum festzusetzen . Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Stpfl. während des ganzen Jahres Einkünfte bezogen hat. Das gilt ebenso für den Tarif des § 32a EStG, der ein Jahrestarif ist, sog. Prinzip de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2 ... / 1.2 Kompetenz

Rz. 2 Die Gesetzgebungskompetenz für die ESt steht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dem Bund zu (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG). Die ESt gehört zu den Gemeinschaftsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern je zur Hälfte zusteht (Ertragskompetenz). Daneben haben die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 5 GG einen Anspruch i. H. v. 15 % an LSt und veranlagter ESt sowie ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.6 ABC der Rückstellungen

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Legaldefinition des Hinzurechnungsbetrags (Abs. 1 Satz 1)

a) Hinzurechnungsbetrag Rz. 70 [Autor/Stand] Legaldefinition des Hinzurechnungsbetrags. Der Begriff des "Hinzurechnungsbetrags" (HZB) erfährt in § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Legaldefinition.[2] Er knüpft dabei an die Einkünfte i.S.d. § 7 Abs. 1 an, die wiederum in § 8 legal definiert werden. Man muss die Definition des HZB vor dem Hintergrund verstehen, dass die §§ 7 ff. die auslä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Keine Anwendung von §§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a, 32d EStG und § 8b Abs. 1 KStG (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 201 [Autor/Stand] § 10 Abs. 2 Satz 3 ist ungenau formuliert. Die Nichtanwendung von § 3 Nr. 40 Buchst. d und § 32 d EStG sowie § 8 b Abs. 1 KStG auf den „HZB” ist wiederum ungenau. Gemeint ist vielmehr ebenso wie in § 10 Abs. 2 Satz 1 der "anzusetzende HZB" (zum Unterschied wird auf die Kommentierung in Anm. 141 verwiesen). Rz. 202 [Autor/Stand] § 10 Abs. 2 Satz 3 ist sys...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 6. FinMin. NRW, Erlass v. 30.3.1978 – S 1354 - 9 - V B 2, StEK AStG § 10 Nr. 7 = FR 1978, 243

Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG können Quellensteuern abgezogen werden, die zu Lasten der Zwischengesellschaft auf die von ihr bezogenen hinzurechnungspflichtigen Einkünfte von Drittstaaten erhoben worden sind. Derartige Steuern können auch gemäß § 12 AStG auf die deutsche Steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet werden. Bei der Ermittlun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. Konflikt zwischen berichtspflichtigen Angaben und Werte nach HGB

Rz. 61 [Autor/Stand] Allgemein. Die im Country-by-Country Reporting darzustellenden Unternehmensdaten sind "ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns" auszuweisen, d.h., grundsätzlich können die Daten nach HGB-Grundsätzen Verwendung finden. Allerdings sind gewisse Abweichungen bei der Ermittlung zu beachten. Dazu zählen u.a. folgende Besonderheiten: Rz. 62 [Autor/Stand] Ums...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Einzelheiten zu den wesentlichen Berichtsangaben i.S.v. § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO

Rz. 46 [Autor/Stand] Allgemeines. Im ersten Berichtsteil des CbC-Reports sind in einer gegliederten Übersicht (Tabelle 1), aufgeteilt nach Steuerhoheitsgebieten, die in § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO in den Buchst. a–j aufgelisteten Unternehmensdaten darzustellen. Rz. 47 [Autor/Stand] Überblick der wesentlichen Berichtsangaben. Für Zwecke der Darstellung der Verteilung der Geschäftst...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.1.2 Abzug von Steuern

10.1.2.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden Steuern, die auf Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 AStG entfallen, sind entspr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10.1.2 Abzug von Steuern

10.1.2.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden Freiwillige Steuerzahlungen sind nicht zu berücksichtigen. Steuern, die auf Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Anwendung des Investmentsteuergesetzes (InvStG)

Rz. 323 [Autor/Stand] Allgemeines. § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 in der ab dem 1.1.2004 geltenden (vgl. § 21 Abs. 9 Satz 2 AStG) und bis zum 31.12.2017 anzuwendenden Fassung sieht ausdrücklich die Anwendung der Vorschriften des InvStG v. 15.12.2003[2] (a.F.) vor. Das InvStG a.F. tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. Ab dem 1.1.2018 gilt das InvStG n.F. v. 19.7.2016[3]. ...mehr

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zfs 03/2019, Empfehlungen d... / Arbeitskreis IV: Abfindung von Personenschäden und vergleichsweise Regelung

1. Der Arbeitskreis ist mit knapper Mehrheit der Auffassung, dass eine Änderung des § 843 Abs. 3 BGB dahingehend, ein Wahlrecht des Geschädigten zwischen Rente und Kapitalabfindung zu schaffen, nicht erforderlich ist, da jener von einer funktionierenden Rechtspraxis ausgeht. Eine Minderheit des Arbeitskreises ist dagegen der Auffassung, dass eine Änderung notwendig ist, da s...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Einkünfteermittlung nach deutschem Steuerrecht (Absatz 3 Satz 1)

a) Allgemeines Rz. 211 [Autor/Stand] Systematische Stellung der Vorschrift. Zum Verständnis des § 10 Abs. 3 sollte man zwischen der Ermittlung der Einkünfte des Hinzurechnungsempfängers (= Hinzurechnungsbetrag) und der Ermittlung der niedrig besteuerten Zwischeneinkünfte der Zwischengesellschaft unterscheiden.[2] Die Zwischeneinkünfte der Zwischengesellschaft gehen zwar letzt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 10 Hinzurechnungsbetrag

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Dipl.-Kfm., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Jens Schönfeld, Honorarprofessor an der Universität Osnabrück Literaturverzeichnis Adrian/Fey/Selzer, BEPS-Umsetzungsgesetz, StuB 2017, 94...mehr