1. Der Arbeitskreis ist mit knapper Mehrheit der Auffassung, dass eine Änderung des § 843 Abs. 3 BGB dahingehend, ein Wahlrecht des Geschädigten zwischen Rente und Kapitalabfindung zu schaffen, nicht erforderlich ist, da jener von einer funktionierenden Rechtspraxis ausgeht. Eine Minderheit des Arbeitskreises ist dagegen der Auffassung, dass eine Änderung notwendig ist, da sie eine richterliche Kontrolle von Kapitalisierungen für erforderlich hält.

2. Bei der vergleichsweisen oder gerichtlichen Kapitalisierung sind neben der Laufzeit (etwa Verbesserung der Mortalität, Rentenzugangsalter insbesondere bei Selbstständigen und jungen Geschädigten) auch künftige personenbezogene Veränderungen (etwa Gehaltssteigerung, beruflicher Auf- und Abstieg, Arbeitsplatz- und Insolvenzrisiko, Vorerkrankungen) und wirtschaftliche Umstände (etwa Verwaltungskosten des Kapitals, Kapitalertragssteuer, gesamtwirtschaftliche Entwicklung) zu berücksichtigen. Beim Abfindungsvergleich bleibt es jedoch grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien überlassen, mit welchen Rechenparametern der Kapitalbetrag errechnet wird. Der Arbeitskreis empfiehlt eine einzelfallbezogene Dynamisierung nach Schadensposten, sofern sie nicht bereits in der Prognose zur zukünftigen Entwicklung berücksichtigt ist. Es wird mit knapper Mehrheit empfohlen, dass die Haftpflichtversicherung auf ihre Kosten dem Geschädigten die Berechnung des Abfindungsbetrages durch einen unabhängigen Sachverständigen ermöglicht.

3. Der für die Abfindung ermittelte Kapitalbetrag soll nach der Rechtsprechung ausreichen, um den Geschädigten in die Lage zu versetzen, durch Kapitalabbau und Zinserträgnisse die Rente zu bestreiten. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass in der derzeitigen Niedrigzinsphase der vom BGH im Jahr 1981 gebilligte Zinsfuß von 5 % zu hoch ist. Der Arbeitskreis empfiehlt mehrheitlich, derzeit einen Zinsfuß von höchstens 3 % bei der Kapitalisierung als Orientierungshilfe nach Maßgabe der Laufzeit und unter Berücksichtigung des Einzelfalls zugrunde zu legen.

4. Bestehen bei einem Kinderunfall konkrete Anhaltspunkte für eine sachwidrige Verwendung eines hohen Kapitalbetrages, sollte im Interesse des Kindes entweder eine Rentenzahlung vereinbart oder eine mündelsichere Anlage des Abfindungsbetrages sichergestellt werden.

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