Rz. 67

Durch das UntStRefG 2008 v. 14.8.2007[1] ist ab Vz 2009 ein neuer Abs. 5b eingefügt worden. Er folgt der zur gleichen Zeit eingeführten Abgeltungsteuer für private Kapitaleinkünfte (§ 32d EStG, § 43 Abs. 5 EStG), wonach die ESt durch den Steuerabzug von 25 % abgegolten ist. Soweit daher Rechtsnormen dieses Gesetzes an die Definitionen des § 2 EStG (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind die Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen.[2]  

Bei § 1 Abs. 3 EStG, § 15b Abs. 3 EStG, der Günstigerprüfung nach § 31 EStG, sowie beim Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG sind diese Einkünfte nicht einzubeziehen.[3]

§ 2 Abs. 5b S. 2 EStG wurde mit Wirkung ab Vz 2012 durch G v. 1.11.2011 aufgehoben.[4]

Ab dann werden daher die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung des Spendenhöchstbetrags und der zumutbaren Eigenbelastung nicht mehr einbezogen.

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BT-Drs. 16/4841, 46, Verhinderung einer Doppelerfassung.
[4] BGBl I 2011, 2131.

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