Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG können Quellensteuern abgezogen werden, die zu Lasten der Zwischengesellschaft auf die von ihr bezogenen hinzurechnungspflichtigen Einkünfte von Drittstaaten erhoben worden sind. Derartige Steuern können auch gemäß § 12 AStG auf die deutsche Steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet werden.

Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 1 AStG können Quellensteuern abgezogen werden, die zu Lasten der Zwischengesellschaft auf die von ihr bezogenen hinzurechnungspflichtigen Einkünfte von Drittstaaten erhoben worden sind. Derartige Steuern können auch gemäß § 12 AStG auf die deutsche Steuer vom Hinzurechnungsbetrag angerechnet werden.

Die Verweisung in Tz. 10.12.1 meines Erlasses v. 11.7.1974 S 1340 – 3 – V B 2 auf Tz. 8.31 des Erlasses steht dem nicht entgegen. Mein oa. Erlaß entspricht dem BdF-Einführungsschreiben zum AStG v. 11.7.1974 IV C 1 – S 1340 – 3274 (BStBl. I S. 442 = StEK AStG Vor § 1 Nr. 6).

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge