Rz. 201

[Autor/Stand] § 10 Abs. 2 Satz 3 ist ungenau formuliert. Die Nichtanwendung von § 3 Nr. 40 Buchst. d und § 32 d EStG sowie § 8 b Abs. 1 KStG auf den „HZB” ist wiederum ungenau. Gemeint ist vielmehr ebenso wie in § 10 Abs. 2 Satz 1 der "anzusetzende HZB" (zum Unterschied wird auf die Kommentierung in Anm. 141 verwiesen).

 

Rz. 202

[Autor/Stand] § 10 Abs. 2 Satz 3 ist systemimmanent. Satz 3 bestimmt, dass § 3 Nr. 40 Buchst. d, § 32 d EStG und § 8 b Abs. 1 KStG auf den aHZB nicht anzuwenden sind. Das bedeutet, dass für einkommensteuerpflichtige Anteilseigner das Teileinkünfteverfahren bzw. die sog. Abgeltungsteuer und für körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner die (95%ige) Dividendenfreistellung für den aHZB nicht eingreift. Vor dem Hintergrund des Gedankens einer "Quasi-Ausschüttung" mag man das als systematisch wenig glücklich empfinden. Die Norm ist jedoch letztlich systemimmanent. Sie ist konsequente Folge der neuen Funktion, die der Hinzurechnungsbesteuerung nach der Unternehmenssteuerreform 2000/2001 zugewachsen ist. Denn wollen die §§ 7–14 nicht mehr eine nur vorgezogene Dividendenbesteuerung bewirken, sondern das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren und die Freistellung zwischengesellschaftlicher Dividendenausschüttungen flankieren, indem für eine ausreichende ertragsteuerliche Vorbelastung ausländischer Beteiligungserträge gesorgt wird, dann können im Rahmen dieser Vorbelastungsfunktion nicht zugleich § 3 Nr. 40 Buchst. d, § 32 d EStG und § 8 b Abs. 1 KStG zur Anwendung kommen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Hinzurechnungsbesteuerung (insbes. unter Anwendung von § 8 b Abs. 1 KStG) im Ergebnis leer liefe und damit obsolet wäre.[3] Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, wie es sich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte nach § 10 Abs. 3 auswirkt, dass die Nichtanwendung von § 8 b Abs. 1, 2 KStG erst nachträglich durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001[4] in § 10 Abs. 3 Satz 4 eingefügt worden ist.[5]

 

Rz. 203

[Autor/Stand] Nichtanwendung von § 32 d EStG auf den Hinzurechnungsbetrag. Durch das JStG 2008[7] ist die Nichtanwendung von § 32 d EStG auf den HZB geregelt worden.[8] Dies bezieht sich auf HZB, die nach dem 31.12.2008 dem einkommensteuerpflichtigen Anteilseigner hinzugerechnet werden. Die Regelung war notwendig geworden, weil auf Grundlage der Fiktion des § 10 Abs. 2 AStG ("gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ") der HZB an sich der sog. "Abgeltungsteuer" des § 32 d Abs. 1 EStG unterfällt. Je nachdem, ob man die der Hinzurechnungsbesteuerung nachfolgenden Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aufgrund deren Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 41 EStG unter § 32 d Abs. 3 oder 4 EStG subsumiert oder nicht, könnte es zu einer unangemessenen Überbesteuerung oder einer ebenfalls nicht sachgerechten Unterbesteuerung kommen.[9] Nunmehr unterliegt der HZB weiterhin dem progressiven Einkommensteuertarif.

 

Rz. 204

[Autor/Stand] Nichtanwendung von § 32 d EStG auf nachfolgende Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne. Nachfolgende Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne bleiben unter den Voraussetzungen von § 3 Nr. 41 EStG (insbes. Einhaltung der 7-Jahresfrist) steuerfrei. Unterlagen die nachfolgenden Kapitalerträge (was die Regel sein dürfte) nicht der deutschen Kapitalertragsteuer, so sollte eine Pflichtveranlagung für diese Kapitalerträge nach § 32 d Abs. 3 EStG daran scheitern, dass diese Regelung steuerpflichtige Kapitalerträge voraussetzt. Die Formulierung "steuerpflichtige Kapitalerträge" ist in einem technischen Sinne dahin zu verstehen, dass die nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Kapitalerträge tatbestandlich nicht erfasst sind.[11] Werden Anteile an einer ausländischen Zwischengesellschaft in einem Depot einer inländischen Bank gehalten und wird deshalb von den nachfolgenden Kapitalerträgen deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten, so sollte im Rahmen der Wahlveranlagung mit dem Abgeltungssatz nach § 32 d Abs. 4 EStG eine Überprüfung des von der Bank vorgenommenen Kapitalertragsteuereinbehalts unter Berücksichtigung von § 3 Nr. 41 EStG beantragt werden können. Der gesetzliche Ansatzpunkt ist die in § 32 d Abs. 4 EStG enthaltene Formulierung "insbesondere in Fällen", mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, dass nicht nur die im Gesetz ausdrücklich genannten sieben Fälle erfasst sind, sondern u.a. auch der Fall des § 3 Nr. 41 EStG. Jedenfalls hat die Finanzverwaltung signalisiert, die vorbezeichnete Auslegung zu praktizieren.[12]

 

Rz. 205

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.03.2019
[3] Vgl. nur Wassermeyer, IStR 2000, 193 (195).
[4] Vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 21 ff.
[5] Vgl. zur Problematik statt vieler Kessler/Teufel, IStR 2000, 545 ff.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.03.2019
[7] Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150 = BStBl. I 2008, 218.
[8] Dazu Grotherr, IWB, Fach 3, 2259 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge