10.1.2.1 Nach § 10 Abs. 1 AStG können abgezogen werden

1. die von den Einkünften der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern;
2. die von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhobenen Steuern, Abschnitt 102 Abs. 1 VStR 1993 gilt entsprechend.

Steuern, die auf Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 AStG entfallen, sind entsprechend der verminderten Berücksichtigung dieser Einkünfte bei der Hinzurechnung nur zu einem Anteil von 60 v.H. abzuziehen.

Abzugsfähig sind neben den Steuern im Quellenstaat der Einkünfte – einschließlich deutscher Quellensteuer – auch die Steuern des Sitzstaates und von Drittstaaten; Tz. 8.3.1.2 gilt entsprechend.

10.1.2.2 Hat die Gesellschaft gemischte Einkünfte, so ist der Teil der ausländischen Ertrag- und Vermögensteuern abzuziehen, der auf die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte bzw. das diesen Einkünften zugrunde liegende Vermögen entfällt. Die Ertragsteuern sind hierbei in entsprechender Anwendung der Tz. 8.3.4 aufzuteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das sich dabei ergebende Verhältnis auch bei der Aufteilung der Vermögensteuer zugrunde gelegt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge