Rz. 315
[Autor/Stand] Bestehende Anmeldepflichten. Satz 8 bestimmt, dass bestehende Anmeldeverpflichtungen des Vergütungsschuldners durch die Freistellungsbescheinigung unberührt bleiben. Angesichts dessen muss der Vergütungsschuldner gem. § 45a Abs. 1 Satz 2 EStG die Anmeldung der Kapitalertragsteuer bzw. nach § 73e Satz 3 EStDV die Anmeldung der Abzugsteuer i.S.d. § 50a Abs. 1 EStG einreichen. Es stellt sich die Frage, ob bei einer vollumfänglichen Steuerentlastung im Abzugsverfahren die Pflicht zur Steueranmeldung entfällt oder auch eine Steueranmeldung mit Null vorzulegen ist.[2]
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