Rz. 315

[Autor/Stand] Bestehende Anmeldepflichten. Satz 8 bestimmt, dass bestehende Anmeldeverpflichtungen des Vergütungsschuldners durch die Freistellungsbescheinigung unberührt bleiben. Angesichts dessen muss der Vergütungsschuldner gem. § 45a Abs. 1 Satz 2 EStG die Anmeldung der Kapitalertragsteuer bzw. nach § 73e Satz 3 EStDV die Anmeldung der Abzugsteuer i.S.d. § 50a Abs. 1 EStG einreichen. Es stellt sich die Frage, ob bei einer vollumfänglichen Steuerentlastung im Abzugsverfahren die Pflicht zur Steueranmeldung entfällt oder auch eine Steueranmeldung mit Null vorzulegen ist.[2]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Eine Steueranmeldung mit Null bejahend: Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 150; Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz. 61; Zuber/Ditsch in Littmann, § 50d EStG Rz. 47; verneinend: Boochs in Lademann, § 50d EStG Rz. 186; differenzierend: Hahn/Joecks in K/S/M, § 50d EStG Rz. D 28, wonach die Anmeldepflicht nur insoweit fortbesteht, als der Antrag gestellt, die Freistellungsbescheinigung aber noch nicht verfügt wurde.

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