Rn. 47

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Neuregelung nicht das Recht zur Teilnahme am Freistellungsverfahren berühren. Ist eine Person erstattungsberechtigt, soll sie unter den Voraussetzungen des § 50d Abs 2 EStG auch am Freistellungsverfahren teilnehmen dürfen (BT-Drucks 17/13 033, 72). § 50d Abs 2 EStG blieb allerdings im Wortlaut unverändert und nimmt lediglich auf den Gläubiger der KapErtr oder Vergütungen Bezug, ohne zu berücksichtigen, dass der abkommensrechtliche Steuererstattungsanspruch vom Gläubiger (im zivilrechtlichen Sinne oder auch iSd StPfl nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts) gemäß § 50d Abs 1 S 11 EStG auf eine andere Person, nämlich den StPfl nach den Wertungen des anderen Vertragsstaates, übergehen kann.

Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte zwar auch in diesen Fällen die nach § 50d Abs 1 S 11 EStG erstattungsberechtigte Person das Freistellungsverfahren beantragen können (im Ergebnis auch Hagena/Klein, ISR 2013, 267/268; Viebrock/Loose/Oskamp, Ubg 2013, 485; Lüdicke in IFSt 2012, Schrift Nr 480, 57). Aufgrund des insoweit klaren Gesetzeswortlauts wäre jedoch hierfür eine gesetzliche Nachbesserung notwendig (gegen eine Anwendung im Freistellungsverfahren de lege lata zB Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 24, Dezember 2020; Gosch in Kirchhof, § 50d EStG Rz 10c mwN, 19. Aufl). Misst man § 50d Abs 1 S 11 EStG ausschließlich Wirkung für das Erstattungsverfahren bei, kann der nach deutschen Rechtswertungen zu bestimmende StPfl ungeachtet dieser Regelung weiterhin die Freistellung nach § 50d Abs 2 beantragen (s Loschelder in Schmidt, § 50d EStG Rz 38, 39. Aufl; Wagner in Blümich, § 50d EStG Rz 34, Juli 2020; zweifelnd Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 24, Dezember 2020).

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