Rz. 113

[Autor/Stand] Grundsätzlich keine Anwendbarkeit von § 50d Abs. 1 auf unbeschränkt Steuerpflichtige. Auf unbeschränkt Steuerpflichtige (auch doppelt ansässige) ist § 50d Abs. 1 grundsätzlich nicht anwendbar. Der Kapitalertragsteuer-Einbehalt hat bei diesen Steuerpflichtigen gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG keine abgeltende Wirkung. Die Steuer wird vielmehr gem. § 31 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Ausnahmen dazu bestehen nur für den Fall, dass eine (Auslands- oder Inlands-)Beteiligung i.S.d. abkommensrechtlichen Betriebsstättenvorbehalts tatsächlich-funktional einer im anderen Vertragsstaat belegenen (und aufgrund eines DBA freizustellenden) Betriebsstätte zuzuordnen ist.[2]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. Gosch in Kirchhof18, § 50d EStG Rz. 10 m.w.N. der Rspr.

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