Leitsatz

Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) führt bei der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2010 nicht zu einer unechten Rückwirkung, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt (Anschluss an BFH-Urteil vom 07.05.2019 – VIII R 31/15).

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010

 

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte im Streitjahr 2010 festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm offen ausgewiesene Stückzinsen i.H.v. 15.948,29 EUR zu. Kapitalertragsteuer wurde beim Verkauf nicht einbehalten. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 unterwarf das FA die Stückzinsen und weitere Kapitalerträge dem Abgeltungsteuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG. Das FG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30.4.2015, 4 K 39/13, Haufe-Index 8026025, EFG 2015, 1367).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Der BFH hat im Anschluss an sein Urteil vom 7.5.2019 (BFH, Urteil vom 7.5.2019, VIII R 31/15, BFH/NV 2019, 1270, BFH/PR 2019, 320) entschieden, dass Stückzinsen auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen, wenn die veräußerte Forderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde. Die Entscheidung zum Streitjahr 2010 ist im Wesentlichen inhaltsgleich, sodass nur ergänzende Ausführungen erfolgen.

2. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass mit der Klarstellung durch § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 für das Streitjahr 2010 eine unechte Rückwirkung vorlag. Auch in diesem Fall ist der BFH der Auffassung, dass die Änderung der Übergangsregelung lediglich deklaratorischen Charakter hat, da Stückzinsen stets der Besteuerung unterlagen. Dies hat zur Folge, dass die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots rückwirkender Gesetze nicht anwendbar sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.5.2019 – VIII R 22/15

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