Rz. 6

Das REStG 1920 brachte die Abkehr von der landesrechtlichen Veranlagung vor dem Beginn des Steuerjahrs nach dem voraussichtlichen Einkommen in der Zukunft (Vorausbesteuerung) und führte die Veranlagung für das Rechnungsjahr (Wirtschaftsjahr) nach Ablauf des Kj. mit dem in diesem Besteuerungszeitraum erzielten Einkommen ein (Vergangenheitsprinzip; Nachversteuerung). Mit dem REStG 1925 wurde das Kj. als maßgeblicher Besteuerungszeitraum bestimmt. Durch das EStG 1934 wurden ESt-Vorauszahlungen und Steuerabzüge vom Arbeitslohn und von bestimmten Kapitalerträgen eingeführt.

 

Rz. 7

Da die Steuererklärungspflicht nur in den §§ 56ff. EStDV geregelt und zweifelhaft geworden war, ob § 51 Abs. 1 Nr. 1c EStG hierfür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellte[1], wurde durch das StBereinG 1985 v. 14.12.1984[2] die Steuererklärungspflicht durch Anfügung des § 25 Abs. 3 EStG geregelt. Das StSenkG 1986/1988 v. 26.6.1985[3] passte Abs. 3 an die Wiedereinfügung des § 26c EStG (besondere Veranlagung für den Vz der Eheschließung) an. Durch das WoBauFG v. 22.12.1989[4] wurde in Abs. 1 der Hinweis auf den schon aufgehobenen und seit 1989 nicht mehr anwendbaren § 46a EStG gestrichen.

 

Rz. 8

Durch das JStG 1996 v. 11.10.1996[5] wurde § 2 Abs. 7 S. 3 EStG a. F. (Ausnahme vom Grundsatz des Jahreseinkommens bei nicht während des ganzen Kalenderjahrs bestehender Steuerpflicht) aufgehoben und als Folgeänderung § 25 Abs. 2 EStG a. F. (Veranlagung bei Steuerpflicht nur während eines Teils des Vz nach dem während der Dauer der Steuerpflicht bezogenen Einkommen) mit Wirkung ab 1996 gestrichen. Nach § 2 Abs. 7 S. 3 EStG n. F. werden im Fall des Wechsels der Steuerpflicht die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen, sodass auch hier das Kj. den Ermittlungszeitraum darstellt.

 

Rz. 9

Nach § 25 Abs. 2 EStG a. F. wurde in den Fällen, in denen die Steuerpflicht nicht während des ganzen Vz bestanden hatte, das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen, somit ein abgekürzter Vz, zugrunde gelegt (z. B. bei Geburt, Tod, Wegzug in das Ausland, Zuzug in das Inland). In diesen Fällen konnte die Veranlagung bereits vorzeitig, d. h. vor Ablauf des Kj., durchgeführt werden. Nach der Streichung des Abs. 2 ab Vz 1996 muss auch bei nicht ganzjähriger Steuerpflicht das Jahreseinkommen (Abs. 1) zugrunde gelegt werden. Eine vorzeitige Veranlagung ist danach an sich nicht mehr möglich. Gegen eine vorzeitige Veranlagung in diesen Fällen sind jedoch keine grundsätzlichen Bedenken erkennbar.

 

Rz. 10

Durch das UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[6] wurde in Abs. 1 neben § 46 EStG als weiterer Ausnahmefall einer Veranlagungspflicht § 43 Abs. 5 EStG angefügt. § 43 Abs. 5 S. 1 EStG enthält die zentrale Regelung zur Abgeltungsteuer mit Wirkung ab 2009.

 

Rz. 11

Das Steuerbürokratieabbaugesetz v. 20.12.2008[7] hat die Regelung um Abs. 4 erweitert. Danach ist die ESt-Erklärung bei Erzielung von Gewinneinkünften ab Vz 2011 grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

 

Rz. 12

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[8] wurde Abs. 3 angepasst. Die getrennte Veranlagung (§ 26a EStG a. F.) und die besondere Veranlagung für den Vz der Eheschließung (§ 26c EStG) wurden ab Vz 2013 abgeschafft. Ehegatten können ab Vz 2013 nur noch zwischen der Einzel- (§ 26a EStG n. F.) und der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen.

 

Rz. 12a

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[9] wurde § 60 Abs. 4 EStDV m. W. v. 1.1.2017 redaktionell angepasst.

[2] BStBl I 1984, 659.
[3] BStBl I 1985, 391.
[4] BStBl I 1989, 505.
[5] BStBl I 1995, 438.
[6] BStBl I 2007, 630.
[7] BStBl I 2009, 124.
[8] BStBl I 2011, 986.
[9] BGBl I 2016, 1679.

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