Rz. 66

Durch das SteuersenkungsG v. 23.10.2000[1] ist in § 2 EStG ein Abs. 5a eingefügt worden. Er bestimmt, dass die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, soweit sie für außersteuerliche Rechtsnormen von Bedeutung sind, sich um die nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträgen zu vermindern sind. Außersteuerliche Normen sind insbesondere solche des Sozialrechts, die die Gewährung von Sozialleistungen an bestimmte Grenzen knüpfen, die sich aus den einkommensteuerlichen Begriffen Einkünfte, Summe der Einkünfte usw. ergeben.

Kapitaleinkünfte unterliegen ab Vz 2009 einer Abgeltungsteuer und gehen in die Bemessungsgrundlage nicht mehr ein. Für außersteuerliche Zwecke sind sie daher anzusetzen.

Nach § 3 Nr. 40 EStG sind die dort genannten Einnahmen nur zu 60 % anzusetzen, gleichzeitig die Werbungskosten nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 40 % abziehbar (Teileinkünfteverfahren). Dieses Ergebnis wird ebenfalls nach Abs. 5a korrigiert, d. h., für außersteuerliche Zwecke gilt das Teileinkünfteverfahren nicht. Es sind daher wie bisher die vollen Einnahmen anzusetzen und die vollen Werbungskosten abzuziehen. Dieses Ergebnis bildet für die außersteuerlichen Rechtsnormen nunmehr die entscheidende Grenze.

[1] BStBl I 2000, 1428.

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