Rz. 262

[Autor/Stand] Rechtsfolgen der Freistellungsbescheinigung. Wird die Freistellungsbescheinigung erteilt, so kann der Steuerschuldner den Steuerabzug für den entsprechenden Gläubiger und den jeweiligen Zahlungszeitpunkt nach § 50a Abs. 4 EStG entsprechend dem DBA oder nach §§ 43b oder 50g EStG unterlassen bzw. nach dem niedrigeren DBA-Satz vornehmen (§ 50d Abs. 2 Satz 1). Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben allerdings unberührt (Abs. 2 Satz 8, s. Anm. 315).

 

Rz. 263

[Autor/Stand] Verpflichtung zum Steuerabzug als Voraussetzung des Freistellungsverfahrens. Dem Wortlaut erstreckt Abs. 2 das Freistellungsverfahren nur auf die Fälle, in denen der Vergütungsschuldner zum Steuerabzug verpflichtet ist.

 

Rz. 264

[Autor/Stand] Sonderfall girosammelverwahrter inländischen Aktien. Einen Sonderfall bildet allerdings das Verfahren bei girosammelverwahrten inländischen Aktien. Durch die Verlagerung des Steuerabzugs bei girosammelverwahrten inländischen Aktien auf die letzte inländische auszahlende Stelle durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz[4] nimmt der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug hierbei nicht mehr vor. Vielmehr wird die Bruttodividende über die Hauptzahlstelle der ausschüttenden Aktiengesellschaft an Clearstream Banking (Clearstream) weitergeleitet. Clearstream nimmt auf Grundlage des belieferten Bestands zum Dividendenstichtag die Verteilung der Dividende im Rahmen des Dividendenregulierungsprozesses vor. Clearstream behält entweder selbst Kapitalertragsteuer als letzte inländische auszahlende Stelle ein oder leitet die Bruttodividende über die Verwahrkette an die letzte inländische auszahlende Stelle weiter, die in diesem Fall den Steuerabzug vornimmt.[5]

 

Rz. 265

[Autor/Stand] Keine Erfassung der Fälle einer anderen zum Steuerabzug verpflichteten Person. Das Gesetz erfasst dem Wortlaut nach aber nicht auch die Fälle, in denen eine andere Person zum Steuerabzug verpflichtet ist (z.B. die auszahlende Stelle i.S.v. § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG).

 

Rz. 266

[Autor/Stand] Behandlung "abgesetzter Bestände". Um auch zukünftig die Abstandnahme vom Steuerabzug in solchen Fällen bei einer Schachtelbeteiligung nach § 43b EStG zu gewährleisten, haben Kunden von Clearstream jedoch die Möglichkeit, bei Clearstream verwahrte (Teil-)Bestände als sog. "abgesetzte Bestände" zu behandeln. Die "abgesetzten Bestände" werden auf einem besonderen Unterkonto verbucht. Die Auszahlung der Dividende erfolgt in diesem Fall durch die Hauptzahlstelle der ausschüttenden Aktiengesellschaft. Es wird in diesen Fällen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Hauptzahlstelle des Emittenten gegen Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 und des Nachweises der Absetzung des Bestands die Dividende ohne Steuerabzug an den Gläubiger der Kapitalerträge auszahlt.[8] Mit dem ZollkodexAnpG[9] wurde inzwischen § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. c EStG ergänzt. Hierdurch wird auch in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug verpflichtet, soweit die Wertpapiersammelbank, bei der die Anteile sammelverwahrt werden, diese Anteile als "abgesetzte Bestände" behandelt.

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[4] V. 25.6.2011, BGBl. I 2011, 1126.
[5] Siehe hierzu BMF v. 5.7.2013 – IV C 1-S 2411/0:001 – DOK 2013/0629404, BStBl. I 2013, 847, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 3.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[8] Siehe hierzu i.E. BMF v. 5.7.2013 – IV C 1-S 2411/0:001 – DOK 2013/0629404, BStBl. I 2013, 847, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 3.
[9] V. 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2417.

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