Rz. 246

[Autor/Stand] Erweiterung des Anwendungsbereichs für nicht von § 43b EStG erfasste Mutter-Tochter-Beteiligungen. Für Mutter-Tochter-Beteiligungen erweitert Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 das Freistellungsverfahren. Hiernach gilt das Freistellungsverfahren auch für Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nach einem DBA im anderen Vertragsstaat ansässige Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital der inländischen Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist und in ihrem Ansässigkeitsstaat den Steuern vom Einkommen oder Gewinn ohne Befreiung unterliegt, ohne davon befreit zu sein, gezahlt werden. Dabei dürfen die Einkünfte nach dem DBA nicht oder nur mit einem geringeren Steuersatz besteuert werden.

 

Rz. 247

[Autor/Stand] Keine Mindestbeteiligungsdauer. Eine Mindestbeteiligungsdauer sieht Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. 2 nicht vor. Deshalb dürfte eine Mindestbeteiligungsdauer (im Gegensatz zu § 43b Abs. 2 EStG) nicht erforderlich sein.[3]

 

Rz. 248

[Autor/Stand] Praktische Tragweite der Ausdehnung. Damit erstreckt das Gesetz die Möglichkeit der Freistellung auch auf Kapitalgesellschaften, die nicht von § 43b EStG erfasst werden, z.B. wegen ihrer Ansässigkeit in Drittstaaten. Hierdurch wird – vorbehaltlich entsprechenden Voraussetzungen – ein eigenständiges und laterales Schachtelprivileg geschaffen. Mit dieser Ausdehnung der Regelung auch auf Direktinvestoren aus Ländern außerhalb der EU, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, trägt der Gesetzgeber dem Grundsatz der Gleichbehandlung ausländischer Investoren und dem Grundsatz der Verfahrenseinheit Rechnung.[5]

 

Rz. 249

[Autor/Stand] Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2. Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 erfasst nicht alle Fälle, in denen ein DBA eine Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer normiert. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Entlastung versagt wird. Vielmehr verbleibt es in diesen Fällen beim Erstattungsverfahren gem. Abs. 1.[7]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[3] Vgl. Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Anm. 36; Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 135.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[5] Vgl. BT-Drucks. 12/1108, 4.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[7] Vgl. Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Anm. 36.

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