Rz. 61

Die nach § 25 Abs. 3 EStG notwendige Steuererklärung ist aus Gründen der Vereinheitlichung und Verfahrensvereinfachung nach § 150 Abs. 1 S. 1 AO "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abzugeben, wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 AO nicht in Betracht kommt. Die Abgabe der Steuererklärung vorrangig in Papierform besteht nicht mehr. Mit § 150 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AO i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt nunmehr, dass eine elektronisch vorgeschriebene oder freiwillig zugelassene elektronische Steuererklärung Vorrang vor einer Abgabe auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular hat. Zweck der sich aus § 150 AO ergebenden Formvorschriften ist es, das Verwaltungsverfahren rationell zu gestalten. Die Finanzbehörde wird durch die Verweisung auf die amtlichen Vordruck bzw. die heute in weiten Bereichen übliche elektronische Datenübermittlung in die Lage versetzt, sich technischer Einrichtungen, insbesondere der Datenverarbeitung, zu bedienen. Werden die Formvorschriften vom Stpfl. nicht beachtet, ist der Antrag nicht wirksam gestellt.[1] Bis auf weiteres ist aber die Behörde zur Herstellung und Abgabe von Vordrucken verpflichtet. Die Herstellung der Vordruckmuster rechnet zum Gesetzesvollzug und richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung gem. Art. 108 GG. Die Herstellung der Erklärungsvordrucke für die ESt-Erklärung fällt daher unter die Zuständigkeit der Länderfinanzminister bzw. -senatoren. Die amtlichen Vordrucke sind in ausreichender Zahl zu erstellen und dem Erklärungspflichtigen in öffentlich zugänglichen Räumen innerhalb der Öffnungszeiten zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Fragen sind in den Vordrucken nur insoweit zulässig, als sie der Durchsetzung der entsprechenden Steuer dienen und ihre Beantwortung dem Stpfl. zumutbar ist. Folgende Steuererklärungsvordrucke können verwendet werden:

  • amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind Vordrucke, die mit den von den zuständigen Finanzbehörden freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind (amtliche Vordrucke), einschließlich der Formulare, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltungen angeboten werden (Internetformulare), komprimierte Vordrucke sowie Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (nichtamtliche Vordrucke).
  • komprimierte Vordrucke, die im Rahmen der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten erstellt und ausgefüllt worden sind[2]; wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (ERiC) zu verwenden. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst mit der Kenntnis der Telenummer möglich ist.[3]
  • nichtamtliche Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, durch Ablichtung oder mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind. Die nichtamtlichen Vordrucke müssen in allen Einzelheiten mit den amtlichen Vordrucken identisch sein, insbesondere in drucktechnischer Ausgestaltung, Papierqualität und Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen.[4] Danach sind Kopien amtlicher Muster[5], Eigendrucke nach den amtlichen Formularen sowie von Verlagen herausgegebene Formularsätze ohne Weiteres zulässig.[6] Ein doppelseitiger Druck ist nicht erforderlich; die Verbindung der Seiten mehrseitiger Vordrucke ist zu vermeiden. Sofern der amtliche Vordruck einen Barcode enthält, ist dieser in den nichtamtlichen Vordruck nicht aufzunehmen; die Eintragung des entsprechenden Formularschlüssels ist vorzunehmen. Weitere aufzunehmende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Kennzahl und Wert) ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck.
 

Rz. 61a

Der BFH ist bei der Verwendung von Ausdrucken oder Kopien von Vordrucken großzügiger. Nach der Rspr.[7] reicht auch die Verwendung der amtlichen Vordrucke eines anderen Bundeslands aus.

 

Rz. 62

Die Verwendung eines für den Vz nicht mehr vorgesehenen Vordrucks reicht auch bei handschriftlicher Änderung des Veranlagungsjahrs im Allgemeinen nicht aus, da die Vordrucke kaum jemals "in allen Einzelheiten" dem Folgejahr entsprechen.[8]

 

Rz. 62a

Abweichungen von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken sind risikobehaftet, wenn durch die Abgabe der Erklärung Fristen gewahrt werden sollen. Die Erklärungsfrist wird durch eine nicht der Form entsprechende Erklä...

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