Rz. 34
Weitere Vorschriften enthalten Ausnahmen vom Grundsatz des Veranlagungszwangs:
- § 34c Abs. 5 EStG, § 50 Abs. 4 EStG: Steuerfestsetzung mit einem Pauschbetrag.
- § 40 Abs. 3 S. 3 EStG, § 40a Abs. 5 EStG, § 40b Abs. 5 EStG: Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bleiben bei der Veranlagung außer Ansatz; die ESt ist durch die pauschale LSt abgegolten.
- § 50 Abs. 2 S. 1 EStG: Bei beschränkt Stpfl. gilt die ESt durch die LSt, KapESt und den Steuerabzug nach § 50a EStG als abgegolten.
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