Rz. 157

[Autor/Stand] Kein Verstoß gegen MTR. Die Fristenregelung des § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 EStG verstößt nicht gegen die MTR.[2]

 

Rz. 158

[Autor/Stand] Regelungsgehalt der MTR. Die MTR regelt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft. Ihr Zweck besteht darin, Mehrfachbesteuerungen grenzüberschreitend gezahlter Dividenden bei verbundenen Unternehmen zu vermeiden.[4] Folglich sieht die Richtlinie vor, dass die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen – etwa der Überschreitung bestimmter Beteiligungsgrenzen – vom Steuerabzug an der Quelle befreit sind (Art. 5 Abs. 1 MTR).

 

Rz. 159

[Autor/Stand] Vereinbarkeit einer nationalen Fristenregelung mit der MTR. Die MTR sieht keine Frist zur Beantragung der Kapitalertragsteuererstattung vor. Allerdings kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Regelung einer solchen Frist gegen die Richtlinie verstoßen würde.[6] Art. 8 Abs. 1 MTR sieht in vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie nachzukommen. Dies steht auch im Einklang mit Art. 291 AEUV, wonach das Verfahrensrecht zur Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Union auf nationaler Ebene der Mitgliedstaaten zu regeln ist.[7] Angesichts dessen ist die Regelung des Verfahrensrechts zur Gewährleistung der Entlastung der ausländischen Muttergesellschaft von der Kapitalertragsteuer dem deutschen Gesetzgeber vorbehalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit obliegt es diesem sogar, eine Fristenregelung zu schaffen. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung ohne jede zeitliche Beschränkung zu stellen, würde nämlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, da dieser verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann.[8]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] RL 90/435/EWG v. 23.7.1990, ABl EG Nr. L 225/6 v. 20.8.1990, geändert durch RL 2003/123/EG, ABl EU Nr. L 157 v. 26.6.2003; ersetzt durch RL 2011/96/EU v. 30.11.2011, ABl EU Nr. L 345/8 v. 29.11.2012; vgl. hierzu FG Köln v. 18.1.2017 – 2 K 659/15, EFG 2017, 842, m. Anm. Bozza-Bodden.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[4] Vgl. RL 90/435/EWG, Erwägungsgründe a.E.; RL 2003/123/EG, Erwägungsgründe 1 u. 2; RL 2011/96/EU, Erwägungsgrund 3.
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[6] Vgl. EuGH v. 21.1.2010 – C-472/08, ECLI:EU:C:2010:32 Rz. 15 – Alstom Power Hydro, zur Ausschlussfrist für den Antrag auf Erstattung eines Mehrwertsteuerüberschusses im Lichte der Sechsten RL.
[8] Vgl. EuGH v. 21.1.2010 – C-472/08, ECLI:EU:C:2010:32 Rz. 16 – Alstom Power Hydro; EuGH v. 8.5.2008 – C-95/07, ECLI:EU:C:2008:267 Rz. 44 – Ecotrade; FG Köln v. 18.1.2017 – 2 K 659/15, EFG 2017, 842 m. Anm. Bozza-Bodden.

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