Fachbeiträge & Kommentare zu Mandat

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Verteidiger, Ausschluss, Allgemeines [Rdn 4807]

Rdn 4808 Literaturhinweise: Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren – Funktion und Rechtsstellung, 1980 Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl., 2010 Böhm, "Verteidigerfremdes Verhalten" – Neue Wege zur Ausschließung lästiger Strafverteidiger?, NJW 2006, 2371 Burhoff, Der Ausschluss des Verteidigers im Strafverfahren (§§ 138a ff. StPO), StRR 2012, 404...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A / Antragsmuster, Übersicht [Rdn 639]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Verteidiger, Bestellungsanzeige [Rdn 4877]

Rdn 4878 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 5027. Rdn 4879 1. Für den Verteidiger stellt sich nach der Übernahme des Mandats und, wenn ihm Vollmacht erteilt ist (dazu → Verteidiger, Übernahme des Mandats, Teil V Rdn 4975; → Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers, Teil V Rdn 5026), die Frage, ob er das nun bestehende Vert...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. ABC

a) Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Rz. 147 [Autor/Stand] Vgl. dazu § 95 BewG Rz. 516 ff. b) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Rz. 148 [Autor/Stand] Die Rechtsprechung des BFH qualifiziert die Beteiligungen der Freiberufler an Kapitalgesellschaften grundsätzlich als berufsfremde Vorgänge mit der Folge, dass die Beteiligungen nicht zum (ertragsteuerrechtliche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2022, Fragen und Lös... / II. Grundgebühr

Auch in der Abwandlung ist Rechtsanwalt X die Grundgebühr angefallen, die stets und damit auch bei vorzeitiger Erledigung des Auftrags neben der Verfahrensgebühr anfällt. Da Rechtsanwalt X vor der Kündigung alle Tätigkeiten entfaltet hat, nämlich die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, die durch die Grundgebühr abgegolten werden, hat die kurz danach erfolgte Kündigung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Verteidiger, Zahl der Verteidiger [Rdn 5063]

Rdn 5064 Literaturhinweise: Eylmann, Die Interessenkollision im Strafverfahren, StraFo 1998, 145 Johnigk, Die Rechtsanwalts-GmbH, ZAP F. 23, S. 375 Kleine-Cosack, Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Mitglieder einer Sozietät, StraFo 1998, 149 Pätzel, Die Beiordnung zusätzlicher Pflichtverteidiger als Steuerungsinstrument in Strafverfahren, NStZ 2021, 257 Sommer, Teamvertei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2022, Fragen und Lös... / II. Grundgebühr

Neben der Verfahrensgebühr erhält Rechtsanwalt X die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, die stets neben der Verfahrensgebühr anfällt. Die Grundgebühr ist im Gesetz mit einem Gebührenrahmen von 44,00 EUR bis 39,00 EUR (Mittelgebühr: 220,00 EUR) vorgesehen und gilt die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ab.[2] Durch diese Gebühr werden hier die Durchsicht und erste Prüfung de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Verteidiger, Haftung [Rdn 4906]

Rdn 4907 Literaturhinweise: Barton, Mindeststandards der Strafverteidigung, Band 4 der Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.V., 1994 ders., Berufsausübung ohne Haftungsrisiko?, in: Reform oder Roll-Back? Weichenstellung für das Straf- und Strafprozeßrecht, 21. Strafverteidigertag vom 11. bis 13.4.1997 ders., Zivilrechtliche Risiken, in: MAH § 57 ders., Verteidigerfehler u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2022, Fragen und Lös... / I. Verfahrensgebühr

Rechtsanwalt X ist für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (s. Vorbem. 4 Abs. 2 VV) die Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs vor dem AG nach Nr. 4106 VV mit einem Gebührenrahmen von 44,00 EUR bis 319,00 EUR (Mittelgebühr: 181,50 EUR) angefallen. Diese Verfahrensgebühr deckt praktisch die gesamte Tätigkeit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Z / Zustellungsfragen [Rdn 4293]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
J

Jugendgerichtsverfahren, Besonderheiten [Rdn 2695][Autor] Das Wichtigste in Kürze:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2022, Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Ein Handbuch und Nachschlagewerk für die Praxis

Herausgegeben von Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner und Joachim Dietrich sowie Richter am BGH Dr. Carsten Schmidt. Verlag Kohlhammer, Stuttgart. 4. Aufl., 2022. XXVI, 496 S., 95,00 EUR Das vorliegende Werk hat sich zwischenzeitlich zu einem Standardwerk im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe entwickelt. Die Verfasser liefern ein ausführliches Nachschlagewerk, das de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
B / Beweiswürdigung, Aussage gegen Aussage [Rdn 1396]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis [Rdn 5252]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Z / Zeuge, Zeugenbeistand [Rdn 4202]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
B / Beschleunigtes Verfahren [Rdn 874]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
S / Strafbefehlsverfahren [Rdn 2981]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A / Adhäsionsverfahren [Rdn 354]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
E / Einlassung des Beschuldigten [Rdn 2017]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Verteidiger, Allgemeines [Rdn 3736]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 3737 Literaturhinweise: Al...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
B / Berufung, Berufungsrücknahme [Rdn 756]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
P / Pflichtverteidiger, Verfahren der Beiordnung [Rdn 3637]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort zur 1. Auflage

Dieses Buch basiert auf meinen Jahresberichten im "notar", langjähriger Referententätigkeit und deutlicher Erweiterung der Beiträge zu Kersten/Bühling (§ 58) bzw. Hinz u.a. (S. 587 ff.). Ich danke deren Verlagen für die Genehmigung der Übernahme von einigen Grundmustern. Last but not least liegen (teils leidvolle) praktische Erfahrungen zugrunde. Meine Mitarbeiter (ihnen geb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hinweise zur Benutzung des Handbuchs

1. Dieses Handbuch erhebt nicht den Anspruch, ein (weiterer) Kommentar zur StPO zu sein. Es soll vielmehr eine praktische Arbeitshilfe für das Ermittlungsverfahren sein. Deshalb haben wir i.d.R. auch für die Rechtsfragen zunächst die sog. herrschende Meinung dargelegt, wie sie insbesondere bei Meyer-Goßner/Schmitt aufgeführt ist, diese jedoch durch weiterführende Hinweise – ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 01/2022, Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Band 2: Schuldrecht, in 3 Teilbänden, Kommentar, Nomos, 4. Aufl. 2021, 6.833 Seiten, 298 EUR (für DAV-Mitglieder 250 EUR), ISBN - 978-3-8487-4885-3

In der Reihe NomosKommentar ist im mehrbändigen BGB-Kommentar Band 2 – Schuldrecht in der 4. Auflage erschienen, wie gewohnt in Kooperation mit dem Deutschen AnwaltVerein. Das gewaltige Kompendium ist wiederum aufgeteilt in drei Teilbände. Um dem Umfang des Werks gerecht zu werden, wurde der Kreis der Mitautorinnen und Mitautoren um 13 zusätzliche Experten erweitert. Den Her...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Verteidiger, Ausschluss, Verfahren [Rdn 4841]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
B / Berufung, Verwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Ausbleiben/Wartezeit [Rdn 792]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
N / Nachbereitung der Hauptverhandlung [Rdn 2255]

Rdn 2256 Literaturhinweise: Bode, Berücksichtigung der Nachschulung von Alkohol-Verkehrs-Straftätern durch Strafgerichte – Rechtsprechungsübersicht, DAR 1983, 33 ders., Ärztliche oder medizinisch-psychologische Untersuchung zur Prüfung der Kraftfahreignung von erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern, NZV 1998, 442 Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190 Burhoff...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
B / Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Allgemeines [Rdn 1476]

Rdn 1477 Literaturhinweise: Beck/Berr/Schäpe, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl. 2017 Beck/Löhle/Kärger/Schmedding/Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Meßverfahren: Geschwindigkeit – Abstand – Rotlicht – Waagen – Atemalkohol, 11. Aufl. 2016 Bellmann, Täteridentifikation anhand eine Lichtbildes – Teil 1: Wiedererkennen und Identifizieren, StRR 2011, 419 dies., Tät...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
P / Pflichtverteidiger, Honoraranspruch/Vergütungsfragen [Rdn 3546]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
S / Strafbefehlsverfahren [Rdn 4204]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
S / Steuerstrafverfahren, Besonderheiten [Rdn 4155]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
P / Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage [Rdn 3475]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
P / Polizeiliche Vernehmung, Beschuldigter, Anwesenheitsrechte [Rdn 3712]

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
V / Verkehr des Verteidigers mit dem inhaftierten Beschuldigten [Rdn 4660]

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 3 Kanzleimanagement: Wie Sie sich von schwierigen Mandanten trennen

Nicht immer verläuft die Zusammenarbeit mit Mandanten problemlos und harmonisch. Gelegentlich gibt es Mandanten, die mit der Höhe des Honorars und mit der Art der Zusammenarbeit unzufrieden sind, Honorarrechnungen verspätet bezahlen, Beratungshinweise nicht beachten und Unterlagen erst nach mehrfacher Erinnerung zur Verfügung stellen. Zu den "Problemmandanten" gehören aber au...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarsicherung: Geldwäsche durch Annahme von Honoraren – ein Strafbarkeitsrisiko für Steuerberater?

Das Thema Geldwäsche, insbesondere die Geldwäscheprävention, hat in den letzten Jahren im Berufsstand an Bedeutung gewonnen. Die Risiken für Steuerberater sind vielfältig, u. a. wegen der zahlreichen und bußgeldbewehrten Pflichten nach dem GwG. Durch die Verschärfung des Geldwäschetatbestands (§ 261 StGB) am 18.3.2021 hat sich das Strafbarkeitsrisiko für Steuerberater nochmal...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / Zusammenfassung

Überblick Steuerberater müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist (§§ 4-9 GwG). Das Risikomanagement muss eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen umfassen. § 6 Abs. 2 GwG enthält beispielhafte Aufzählungen für interne Sicherungsmaßnahmen. Dazu gehören u. a. die Ausarbeitung von...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Unternehmensbewertung: Vora... / 3 Zusammenfassung

Soll eine Unternehmensbewertung für eine Gesellschaft durch den Steuerberater erstellt werden, der auch mit der Steuerberatung der Gesellschaft beauftragt ist, kann die Übernahme der Bewertung zur Interessenkollision führen. Grundsätzlich darf ein Auftrag oder Mandat dann nicht übernommen werden. Allerdings ist das Vorliegen einer konkreten Interessenkollision erforderlich. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Unternehmensbewertung: Vora... / 2.2 Widerstreitende Interessen bei mehreren Beteiligten

Anders als beim Verbot der Tätigkeit, wenn eigene Interessen mit denen der Mandantschaft kollidieren, ist die Rechtslage, wenn durch die Tätigkeit die Interessen mehrere am Verfahren Beteiligter betroffen sind und diese gegensätzlich sind. Nicht erlaubt ist es- unabhängig von dem Vorliegen einer Interessenkollision – in derselben Sache mehrere daran Beteiligte unabhängig vone...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6.3 Der gemeinsame Vertreter und die Forderungsanmeldung bzw. der Forderungsfeststellungsprozess

Rn 26 Ob das vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 19 Abs. 3 Halbsatz 1 verfolgte Zielder Verfahrensvereinfachung durch die Begründung eines "verdrängenden" Mandats zur Forderungsanmeldung beim gemeinsamen Vertreter dann, wenn bei Insolvenzeröffnung noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist, tatsächlich erreichbar ist, darf bezweifelt werden. So ist es allgemein ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG

Herausgegeben von Norbert Schneider und Joachim Volpert. 9. Aufl., 2021. Deutscher AnwaltVerlag, Bonn. 3.180 S., 169,00 EUR Die nunmehr erschienene 9. Aufl. des in der Praxis beliebten RVG-Kommentars berücksichtigt die vielfältigen Gesetzesänderungen in der letzten Zeit, die Einfluss auf das anwaltliche Gebührenrecht haben. Ferner sind seit dem Erscheinen der Vorauflage unzäh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2021, Fragen und Lös... / II. Kostenerstattung

Der Umstand, dass der Kläger nacheinander von zwei Rechtsanwälten als Prozessbevollmächtigte vertreten worden ist, hat Mehrkosten ausgelöst. Für die Vertretung durch nur einen einzigen Rechtsanwalt, dessen Gebühren und Auslagen gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO kraft Gesetzes erstattungsfähig sind, wären nämlich nur entstanden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2021, zerb 12/2021

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Cordes, Gesamtrechtsnachfolge, Datenschutzrecht und Vertragsgesta...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 4 Kollegenecke: Beratungen zu einer Abfindung

Frage: Ich habe ein bestehendes Einkommensteuer-Mandat hinsichtlich einer zu erwartenden Abfindung als Arbeitnehmer beraten. Wir hatten zwei Besprechungstermine, mit einer Zeitdauer von insgesamt etwa 2 Stunden. Wie kann ich dies abrechnen, nach Zeit oder nach Gegenstandswert (Höhe der Abfindung? Höhe der Steuer?)? Antwort: Beratungen zu Abfindungen sind grundsätzlich nach § 21 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 4. Kernkompetenz vs. Spezialdienstleister

Rz. 54 Bei seiner Entscheidung für die interne oder externe Forderungseinziehung muss der Gläubiger auch bedenken, inwieweit das Forderungsinkasso noch von seiner Kernkompetenz umfasst wird und inwieweit dies noch mit vertretbarem Aufwand selbst betrieben werden kann. Ein ineffektiv betriebenes Forderungsinkasso beim Gläubiger ist nämlich teurer und führt nicht zum notwendig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundsätzliche Betracht... / III. Der Rechtsanwalt

Rz. 61 Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO selbstständiges Organ der Rechtspflege und der klassische Helfer in der Rechtsberatung des Gläubigers für die Rechtsgestaltung und bei einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung ungeachtet von § 78 ZPO unverzichtbar. Er mahnt regelmäßig die Forderung schriftlich an, um sich einerseits als Bevollmächtigter des Gläubigers zu legi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundsätzliche Betracht... / A. Die Entstehung und Entwicklung der Inkassodienstleister

Rz. 1 Das Wort Inkasso entstammt der italienischen Sprache[1] und bedeutet das Einziehen von fälligen Forderungen – vor allem bei Wechseln, Schecks, Wertpapieren und Rechnungen – durch Dritte, die für das Inkasso eine Vergütung (Inkasso-Provision) erhalten.[2] Es ist als solches zunächst neutral und besagt nichts darüber, wer das Einziehen der Forderungen übernimmt. Rz. 2 Der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Einleitung

Rz. 216 Der Gläubiger hat gegen den Schuldner unter den vorstehend erläuterten Voraussetzungen nach §§ 286, 280 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens oder einen korrespondierenden Anspruch aus dem Deliktsrecht.[447] Während ein Rechtsanwalt keine gesonderte Vergütungsabrede treffen muss und dann nach §§ 675, 612 Abs. 2 BGB das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als "Ta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Auslagen

Rz. 236 Die Auslagenerstattung folgt der vertraglichen Regel. Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB richtet sie sich mangels abweichender vertraglicher Bestimmung ansonsten nach §§ 675, 670 BGB. Vergütungsfähig im Verhältnis zum Gläubiger sind dabei die Auslagen, die der Inkassodienstleister nach pflichtgemäßem Ermessen veranlassen durfte, die zweckmäßig ...mehr