a) Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Vgl. dazu § 95 BewG Rz. 516 ff.

b) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

 

Rz. 148

[Autor/Stand] Die Rechtsprechung des BFH qualifiziert die Beteiligungen der Freiberufler an Kapitalgesellschaften grundsätzlich als berufsfremde Vorgänge mit der Folge, dass die Beteiligungen nicht zum (ertragsteuerrechtlichen und bewertungsrechtlichen) Betriebsvermögen gehören.[3] Diese im Vergleich zur Handhabung bei den Gewerbetreibenden restriktivere Sichtweise beruht auf den charakteristischen Eigenheiten des freien Berufs, bei dem die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz seines geistigen Vermögens und der durch eine qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund stehen. Daraus folgt, dass die ihrer Art nach zu Einkünften aus Kapitalvermögen und aus § 17 EStG führenden Kapitalanlagegeschäfte, zu denen auch der Erwerb von Wertpapieren und Beteiligungen zählt, der persönlichkeitsbezogenen freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd erscheinen.[4]

 

Rz. 149

[Autor/Stand] Dennoch kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als – nicht wesensfremde – Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Betätigung anzusehen ist. So kann die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist und die Beteiligung eine bestimmte freiberufliche Aktivität ermöglichen oder ergänzen soll.[6] Die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft dürfte mithin notwendiges Betriebsvermögen darstellen, wenn der Freiberufler diese Beteiligung ohne die Aussicht auf neue Aufträge (Mandate) nicht erworben hätte.[7] Anders dürfte hingegen die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn die Beteiligung gegenüber der freiberuflichen Tätigkeit ein eigenes wirtschaftliches Gewicht besitzt. Dies trifft zu, wenn es dem Steuerpflichtigen in erster Linie auf die Beteiligung (Kapitalanlage) ankommt und die mit dem Erwerb der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft verbundene Aussicht auf Gewinnung eines neuen Mandanten lediglich ein erwünschter Nebeneffekt war.[8] Für den Charakter einer Beteiligung als von der freiberuflichen Betätigung unabhängige Erwerbsquelle spricht es auch, wenn aus der freiberuflichen Tätigkeit kein Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös erwächst, die Beteiligung zum Marktpreis erworben und veräußert wird sowie der Anteilseigner das volle Verlustrisiko aus der Beteiligung trägt.[9]

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der BFH die von einem Rechtsanwalt zur Anlage von Betriebsmitteln in Form von Aktien angeschafften Beteiligungen nicht als notwendiges Betriebsvermögen angesehen.[11] Andererseits kann die Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen zu qualifizieren sein, wenn der Rechtsanwalt durch den Anteilserwerb einen Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft erhalten oder stärken will, um weiterhin Mandate zu erhalten.[12] Auch in anderen Fällen ist die Zurechnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, insbesondere an einer GmbH, zum notwendigen Betriebsvermögen des Freiberuflers denkbar, z.B. im Falle einer Beteiligung von Wirtschaftsprüfern an einer in Form einer GmbH betriebenen Treuhandgesellschaft[13] oder die Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Ingenieursberatungs-GmbH.[14]

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Ebenso kann die Beteiligung eines freiberuflich tätigen Baustatikers an einer Wohnungsbau-AG notwendiges Betriebsvermögen sein.[16] Entsprechendes gilt für die Beteiligung eines freiberuflichen Architekten an einer im Ausland ansässigen Bauträger-AG.[17]

Ebenso notwendiges Betriebsvermögen darstellen kann die Beteiligung eines freiberuflich tätigen Maschinenbauingenieurs an einer als Systemlieferantin für die Automobilindustrie tätigen GmbH, wenn der Erwerb dieser Beteiligung dazu dient, bei der Vermarktung der Ingenieurleistungen des Steuerpflichtigen Vorteile zu erlangen, und wenn die vom Steuerpflichtigen erzielten Honorareinnahmen nahezu ausschließlich auf Aufträge der GmbH zurückzuführen sind.[18]

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Beteiligt sich ein Steuerberater zusammen mit einem Mandanten auf dessen Veranlassung an einer Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand (im konkreten Fall: Betreiben einer Autowaschstraße) der freiberuflichen Betätigung wesensfremd ist, so ist die Beteiligung jedenfalls dann nicht notwendiges Betriebsvermögen, wenn ihr wirtschaftliches Eigengewicht beizumessen ist.[20] Die Beteiligung eines Erfinders an einer Verwertungs-GmbH stellt notwendiges Betriebsvermögen dar.[21]

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Dem notwendigen Betriebsvermögen ist auch die Beteiligung eines Freiberuflers an einer GmbH zuzuordnen, mit der er eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung geschaffen...

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