Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 137 Abs. 1 S. 1 kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
2. Der Verteidiger hat einen nicht nur im Interesse des Beschuldigten, sondern – nach h.M. – auch im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege liegenden gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
 

Rdn 3737

 

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